Artikel 22 RL 2014/26/EU

Jährlicher Transparenzbericht

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung ungeachtet ihrer Rechtsform nach nationalem Recht für jedes Geschäftsjahr spätestens acht Monate nach dessen Ablauf einen jährlichen Transparenzbericht einschließlich des gesonderten Berichts nach Absatz 3 erstellen und veröffentlichen.

Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung veröffentlicht auf ihrer Website den jährlichen Transparenzbericht, der dort mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.

(2) Der jährliche Transparenzbericht enthält mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben.

(3) Ein gesonderter Bericht gibt Aufschluss über die Beträge, die für soziale, kulturelle und Bildungsleistungen einbehalten wurden, und enthält mindestens die im Anhang unter Nummer 3 aufgeführten Angaben.

(4) Die im Transparenzbericht enthaltenen Rechnungslegungsinformationen werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die im Einklang mit der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind.

Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind im jährlichen Transparenzbericht vollständig wiederzugeben.

Im Sinne dieses Absatzes umfassen die Rechnungslegungsinformationen die Jahresabschlüsse gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs sowie sonstige Finanzinformationen gemäß Nummer 1 Buchstaben g und h und Nummer 2 des Anhangs.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).

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