Artikel 33 RL 2014/26/EU

Beschwerdeverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für ihre Mitglieder und Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen, wirksame und zügige Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen, insbesondere in Bezug auf den Abschluss und Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder die Entziehung von Rechten, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechtsinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und die Verteilung.

(2) Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung reagieren schriftlich auf Beschwerden von Mitgliedern oder Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, in deren Auftrag sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnehmen. Weisen sie eine Beschwerde zurück, so begründen sie dies.

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