Artikel 34 RL 2014/26/EU

Alternative Streitbeilegungsverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Mitgliedern der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, Rechtsinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Titels III sicher, dass bei folgenden Streitigkeiten einer in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergibt oder anbietet, ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann:

a)
Streitigkeiten mit einem tatsächlichen oder potenziellen Anbieter eines Online-Dienstes über die Anwendung der Artikel 16, 25, 26 und 27;
b)
Streitigkeiten mit einem oder mehreren Rechtsinhabern über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 31;
c)
Streitigkeiten mit einer anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung über die Anwendung der Artikel 25, 26, 27, 28, 29 und 30.

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