Artikel 35 RL 2014/26/EU
Streitbeilegung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Streitigkeiten zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzern, insbesondere über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen oder Vertragsverletzungen vor Gericht oder gegebenenfalls vor eine andere unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können.
(2) Die Artikel 33 und 34 sowie Absatz 1 dieses Artikels berühren nicht das Recht der Streitparteien, ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen.
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