Artikel 36 RL 2014/26/EU
Einhaltung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einhaltung der nach dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen durch die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung durch die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden überwacht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Mitgliedern einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, den Rechtsinhabern, Nutzern, Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und sonstigen Beteiligten Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen sie die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis setzen können, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach dieser Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden befugt sind, bei Verstößen gegen nationales Recht, welches zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen wurde, geeignete Sanktionen zu verhängen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten geben der Kommission bis zum 10. April 2016 die in diesem Artikel und in den Artikeln 37 und 38 genannten zuständigen Behörden bekannt. Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben.
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