Artikel 37 RL 2014/26/EU
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
(1) Um die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass ein Auskunftsersuchen einer zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Tätigkeiten von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, an den das Ersuchen gerichtet wurde, ansässig sind, unverzüglich von der zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörde beantwortet wird, wenn diese Anfrage hinreichend begründet ist.
(2) Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, jedoch in ihrem Hoheitsgebiet tätige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung möglicherweise gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats verstößt, in dem die Organisation ansässig ist, so kann die Behörde alle einschlägigen Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ansässig ist, und gegebenenfalls diese Behörde ersuchen, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die ersuchte Behörde reagiert binnen drei Monaten auf dieses Ersuchen mit einer begründeten Antwort.
(3) Die zuständige Behörde, die das Ersuchen an die andere Behörde richtet, kann sich in den Angelegenheiten nach Absatz 2 auch an die gemäß Artikel 41 eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.
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