Artikel 38 RL 2014/26/EU

Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen

(1) Die Kommission fördert den regelmäßigen Austausch von Informationen zwischen den zu diesem Zweck benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen Behörden und der Kommission über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen.

(2) Die Kommission befragt Vertreter der Rechtsinhaber, der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, der Nutzer, der Verbraucher und anderer interessierter Parteien regelmäßig zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Bestimmungen des Titels III. Die Kommission übermittelt im Rahmen des Informationsaustausches gemäß Absatz 1 den zuständigen Behörden sämtliche relevanten Informationen aus diesen Befragungen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in ihrem Hoheitsgebiet vorlegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen im jeweiligen Mitgliedstaat, zur Einhaltung der in Umsetzung von Titel III erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durch die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechtsinhaber und andere interessierte Parteien.

(4) Die Kommission bewertet die Anwendung von Titel III auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 3 und der nach den Absätzen 1 und 2 gesammelten Informationen. Erforderlichenfalls und gegebenenfalls auf der Grundlage eines besonderen Berichts zieht sie Maßnahmen zur Behebung etwaiger Probleme in Erwägung. Bei der Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
die Anzahl der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, die die Anforderungen des Titels III erfüllen;
b)
die Anwendung der Artikel 29 und 30, einschließlich der Anzahl der von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung nach diesen Artikeln geschlossenen Repräsentationsvereinbarungen;
c)
der Anteil des Repertoires in den Mitgliedstaaten, für den Mehrgebietslizenzen erhältlich sind.

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