Artikel 2 RL 2014/27/EU

Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG

Anhang I der Richtlinie 92/85/EWG wird wie folgt geändert:

(1)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Biologische Agenzien

Biologische Agenzien der Risikogruppen 2, 3 und 4 im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*), soweit bekannt ist, dass solche Agenzien oder die im Fall einer durch sie hervorgerufenen Schädigung anzuwendenden therapeutischen Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden, und soweit sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) erfüllen, sofern sie noch nicht in Anhang II aufgenommen sind;

Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341);

Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351);

Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362);

spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371).

ii)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(***) aufgeführten chemischen Agenzien;

(2)
Abschnitt B erhält folgende Fassung:

B.
Verfahren

Die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG aufgeführten industriellen Verfahren.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(***)

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

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