Artikel 1 RL 2014/27/EU

Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG

Die Richtlinie 92/58/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen, Erzeugnissen und/oder Ausrüstungen, sofern nicht in anderen Unionsvorschriften ausdrücklich darauf verwiesen wird.

2.
Anhang I Nummer 12 erhält folgende Fassung:

12. Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang II Nummer 3.2 zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind. Wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen gibt, ist das relevante Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) zu verwenden.

3.
Anhang II Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a)
das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen” wird gestrichen.
b)
In Verbindung mit dem Warnzeichen „Warnung vor einer allgemeinen Gefahr” wird folgende Fußnote hinzugefügt:

***
Dieses Warnzeichen wird nicht zur Warnung vor gefährlichen chemischen Stoffen oder Gemischen verwendet, außer in Fällen, in denen das Warnzeichen nach Maßgabe von Anhang III Nummer 5 Unterabsatz 2 verwendet wird, um die Lagerung von gefährlichen Stoffen oder Gemischen anzuzeigen.

4.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Behälter, die bei der Arbeit für chemische Stoffe oder Gemische verwendet werden, die nach den Kriterien für eine der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gefährlich eingestuft werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Gemische verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Gemische enthalten, müssen mit relevanten Gefahrenpiktogrammen nach der genannten Verordnung gekennzeichnet sein.

Unterabsatz 1 gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.

Die Kennzeichnung nach Unterabsatz 1 kann

durch Warnzeichen nach Anhang II ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Symbol zu verwenden ist; wenn es in Anhang II Nummer 3.2 kein entsprechendes Warnzeichen gibt, muss das entsprechende Gefahrenpiktogramm gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendet werden;

durch zusätzliche Informationen, zum Beispiel den Namen und/oder die Formel des gefährlichen Stoffs oder Gemisches sowie genaue Angaben über die Gefahr, ergänzt werden;

beim Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Gemische in der Union gelten.

b)
In Nummer 5 Unterabsätze 1 und 2 wird [betrifft nicht die deutsche Fassung] und das Wort „Zubereitungen” durch das Wort „Gemische” ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

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