Präambel RL 2014/27/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 153 des Vertrags können das Europäische Parlament und der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer fördern. Diese Richtlinien sollten verhindern, dass die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindert und deren Potenzial, Arbeitsplätze zu schaffen, geschmälert wird. Gute Gesundheits- und Sicherheitsnormen sollten nicht als Einschränkungen betrachtet werden, da es sich hier um Grundrechte handelt und die Normen ohne Ausnahme in allen Bereichen des Arbeitsmarkts und allen Arten von Unternehmen unabhängig von deren Größe Anwendung finden sollten.
(2)
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Union eingeführt, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht.
(4)
Die Richtlinien 92/58/EWG(4), 92/85/EWG(5), 94/33/EG(6) und 98/24/EG(7) des Rates sowie die Richtlinie 2004/37/EC des Europäischen Parlaments und des Rates(8) enthalten Verweise auf das frühere Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien sollten daher geändert werden, um sie an das neue, in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beschriebene System anzupassen.
(5)
Die Änderungen sind notwendig, um die künftige Effektivität dieser Richtlinien sicherzustellen. Es ist das Ziel der vorliegenden Richtlinie, den Geltungsbereich der genannten Richtlinien nicht zu ändern. Die vorliegende Richtlinie zielt darauf ab, das in den genannten Richtlinien vorgesehene Schutzniveau für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizubehalten und nicht zu senken. In Anbetracht des derzeitigen technischen Fortschritts sollten die genannten Richtlinien aber im Einklang mit Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates(9) regelmäßig überprüft werden, um die Kohärenz der Rechtsvorschriften und ein angemessenes Niveau für Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherzustellen, wenn in der Arbeitsumwelt gefährliche chemische Stoffe und Gemische vorhanden sind. Besondere Aufmerksamkeit sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Berufen gewidmet werden, bei denen sie häufig mit gefährlichen Stoffen und Gemischen in Kontakt kommen.
(6)
Bei den Änderungen der Richtlinie 92/85/EWG wird nicht auf das Problem der gefährlichen Stoffe und Gemische eingegangen, die negative Auswirkungen auf die Fruchtbarkeit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen haben können, da der Zweck der vorliegenden Richtlinie einzig darin besteht, Verweise und Terminologie der Richtlinie 92/85/EWG zu aktualisieren. Unter Berücksichtigung der zunehmenden diesbezüglichen wissenschaftlichen Belege in Verbindung mit der zunehmenden Komplexität der Klassifizierung dieser Auswirkungen sollte die Kommission jedoch die geeignetsten Mittel für die Bekämpfung solcher Auswirkungen in Betracht ziehen.
(7)
Bei den Änderungen der Richtlinien 92/85/EWG und 94/33/EG sollte der in jenen Richtlinien enthaltene Ansatz an die im Rahmen der Richtlinie 98/24/EG verabschiedete Formulierung angepasst werden, insofern als die Worte „gekennzeichnete Stoffe” in Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 92/85/EWG und „eingestufte Zubereitungen” in Abschnitt I Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG durch die Formulierung „Stoffe und Gemische, die den Klassifizierungskriterien entsprechen” , ersetzt werden. Mit dieser Richtlinie werden Arbeitgebern keine Verpflichtungen in Bezug auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen auferlegt, die unter die Richtlinie (EG) Nr. 1272/2008 fallen. Unabhängig davon. ob die Stoffe oder Gemische auf den Markt gebracht werden oder nicht, muss der Arbeitgeber eine Bewertung des Risikos von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen nach Maßgabe der Richtlinie 98/24/EG durchführen.
(8)
In Abschnitt I Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 94/33/EG wird auf die aufgehobenen Richtlinien 90/679/EWG(10) und 90/394/EWG(11) des Rates verwiesen. Diese Verweise sollten durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12) und der Richtlinie 2004/37/EG ersetzt werden.
(9)
Gemäß Artikel 154 des Vertrags hat die Kommission die Sozialpartner zu der Frage gehört, wie eine Unionsaktion gegebenenfalls ausgerichtet werden sollte; die Sozialpartner wiesen darauf hin, dass erläuternde Anleitungen insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen nützlich sind.
(10)
Nach dieser Anhörung gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass ein Tätigwerden der Union zweckmäßig ist, weshalb sie die Sozialpartner gemäß Artikel 154 des Vertrags noch einmal zum Inhalt des in Aussicht genommenen Vorschlags anhörte.
(11)
Nach dieser zweiten Anhörung hatten die Sozialpartner der Kommission nicht die Absicht, das in Artikel 155 des Vertrags vorgesehene Verfahren einzuleiten, das zum Abschluss einer Vereinbarung führen könnte —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 47.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Februar 2014.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23).

(5)

Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(6)

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12).

(7)

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(8)

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(9)

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1).

(10)

Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1).

(11)

Richtlinie 90/394/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 1).

(12)

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

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