Artikel 1 RL 2014/28/EU

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe für zivile Zwecke.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für

a)
Explosivstoffe, einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
b)
pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2013/29/EU;
c)
Munition, vorbehaltlich der Artikel 12, 13 und 14.

Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste der in Buchstabe b dieses Absatzes und in Artikel 2 Nummer 2 erwähnten bzw. gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter festgelegten pyrotechnischen Gegenstände und Munition.

(3) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliche Gesetze oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.

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