Artikel 2 RL 2014/28/EU
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Explosivstoffe” :
- Stoffe und Gegenstände, die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter” als Explosivstoffe betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind;
- 2. „Munition” :
- Geschosse mit oder ohne Treibladungen sowie Übungsmunition für Handfeuerwaffen, andere Schusswaffen und Artilleriegeschütze;
- 3. „Betriebssicherheit” :
- die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;
- 4. „Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung” :
- die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzenden missbräuchlichen Verwendung;
- 5. „Genehmigung der Verbringung” :
- die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstoffen innerhalb der Union;
- 6. „Verbringung” :
- jede Ortsveränderung von Explosivstoffen innerhalb der Gemeinschaft mit Ausnahme von Ortsveränderungen innerhalb einer Betriebsstätte;
- 7. „Bereitstellung auf dem Markt” :
- jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Explosivstoffen zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieser Explosivstoffe auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 8. „Inverkehrbringen” :
- die erstmalige Bereitstellung eines Explosivstoffs auf dem Unionsmarkt;
- 9. „Hersteller” :
- jede natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diesen Explosivstoff unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet;
- 10. „Bevollmächtigter” :
- jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 11. „Einführer” :
- jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Explosivstoff aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 12. „Händler” :
- jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
- 13. „Wirtschaftsakteure” :
- der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler sowie jede juristische oder natürliche Person, die die Lagerung, die Verwendung, die Verbringung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Explosivstoffen bzw. den Handel damit betreibt;
- 14. „Waffenhändler” :
- jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feuerwaffen und Munition bzw. dem Handel damit besteht;
- 15. „technische Spezifikation” :
- ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Explosivstoff genügen muss;
- 16. „harmonisierte Norm” :
- eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 17. „Akkreditierung” :
- die Akkreditierung gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 18. „nationale Akkreditierungsstelle” :
- eine nationale Akkreditierungsstelle gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 19. „Konformitätsbewertung” :
- das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an einen Explosivstoff erfüllt worden sind;
- 20. „Konformitätsbewertungsstelle” :
- eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
- 21. „Rückruf” :
- jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Explosivstoffs abzielt;
- 22. „Rücknahme” :
- jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 23. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” :
- Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 24. „CE-Kennzeichnung” :
- Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der Explosivstoff den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.
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