Artikel 16 RL 2014/28/EU
Erlaubnis oder Genehmigung
Wirtschaftsakteure müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzen, die sie zur Herstellung, Lagerung, Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit berechtigt.
Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer eines Wirtschaftsakteurs, der eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzt.
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