Artikel 16 RL 2014/28/EU

Erlaubnis oder Genehmigung

Wirtschaftsakteure müssen eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzen, die sie zur Herstellung, Lagerung, Verwendung, Einfuhr, Ausfuhr und Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit berechtigt.

Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer eines Wirtschaftsakteurs, der eine Erlaubnis oder Genehmigung besitzt.

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