Artikel 17 RL 2014/28/EU
Erlaubnis von Herstellungstätigkeiten
Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung nach Artikel 16 zur Herstellung von Explosivstoffen, so prüft er insbesondere, ob die verantwortlichen Wirtschaftsakteure die Gewähr für die Einhaltung der von ihnen übernommenen technischen Pflichten bieten.
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