Artikel 18 RL 2014/28/EU
Beschlagnahmen
Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedweden Explosivstoff zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, dass dieser Explosivstoff einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.
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