Artikel 7 RL 2014/28/EU

Pflichten der Einführer

(1) Einführer bringen nur konforme Explosivstoffe in Verkehr.

(2) Bevor Einführer einen Explosivstoff in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 20 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Explosivstoff selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Explosivstoff beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache zu machen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Explosivstoff die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt wird.

(5) Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.

(6) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Explosivstoff nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Explosivstoffs herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen und zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(7) Die Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Explosivstoffs eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(8) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle für den Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlichen Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

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