Artikel 8 RL 2014/28/EU
Pflichten der Händler
(1) Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor sie einen Explosivstoff auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Explosivstoff mit der Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderliche Betriebsanleitung und die erforderlichen Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 und von Artikel 7 Absatz 3 erfüllt haben.
Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Explosivstoff nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II übereinstimmt, darf er diesen Explosivstoff nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Explosivstoff ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(3) Solange sich ein Explosivstoff in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass dessen Lagerungs- oder Transportbedingungen seine Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang II nicht beeinträchtigen.
(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestellter Explosivstoff nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Explosivstoff herzustellen, ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Explosivstoff Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Explosivstoff auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
(5) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder auf elektronischem Wege aus, die für den Nachweis der Konformität eines Explosivstoffs erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Explosivstoffen verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.
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