Artikel 11 RL 2014/29/EU

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)
von denen sie einen Behälter bezogen haben;
b)
an die sie einen Behälter abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 für zehn Jahre nach dem Bezug des Behälters sowie für zehn Jahre nach der Abgabe des Behälters vorlegen können.

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