Artikel 13 RL 2014/29/EU

Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Vor ihrer Herstellung werden Behälter, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, wie folgt der EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang II Nummer 1 unterzogen:

a)
Behälter, die nach den harmonisierten Normen in Artikel 12 hergestellt wurden, unterzieht der Hersteller wahlweise

i)
einer Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Behälters anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines Musters (Modul B — Entwurfsmuster);
ii)
einer Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Behälters anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, sowie einer Prüfung eines für die geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Behälters (Modul B — Baumuster).

b)
Bei Behältern, die unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 12 hergestellt werden, legt der Hersteller ein für die geplante Produktion repräsentatives Muster des vollständigen Behälters sowie die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise für die Prüfung und Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Behälters (Modul B — Baumuster) zur Prüfung vor.

(2) Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen:

a)
wenn das Produkt PS × V mehr als 3000 bar·L beträgt: der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter (Modul C1) gemäß Anhang II Nummer 2;
b)
wenn das Produkt PS × V nicht mehr als 3000 bar·L, jedoch mehr als 200 bar·L beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einem der folgenden:

i)
Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter (Modul C1) gemäß Anhang II Nummer 2;
ii)
Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) gemäß Anhang II Nummer 3;

c)
wenn das Produkt PS × V nicht mehr als 200 bar·L, jedoch mehr als 50 bar·L beträgt, nach Wahl des Herstellers gemäß einem der folgenden:

i)
Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Prüfungen der Behälter (Modul C1) gemäß Anhang II Nummer 2;
ii)
Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang II Nummer 4.

(3) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle zugelassen ist, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abgefasst.

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