Artikel 38 RL 2014/29/EU
Formale Nichtkonformität
(1) Unbeschadet des Artikels 35 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
- a)
- die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 16 dieser Richtlinie angebracht;
- b)
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
- c)
- die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 16 angebracht oder wurde nicht angebracht;
- d)
- die Aufschriften nach Anhang III Nummer 1 wurden nicht angebracht oder wurden unter Nichteinhaltung von Artikel 16 oder Anhang III Nummer 1 angebracht;
- e)
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
- f)
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
- g)
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
- h)
- die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;
- i)
- eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt.
(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, so trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Behälters auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um sicherzustellen, dass er zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.