Artikel 8 RL 2014/29/EU

Pflichten der Einführer

(1) Die Einführer bringen nur konforme Behälter in Verkehr.

(2) Bevor sie einen Behälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende in Artikel 13 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass der Behälter mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften gemäß Anhang III Nummer 1 versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Behälter, dessen Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er diesen Behälter nicht in Verkehr bringen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Behälter ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.

Bevor sie einen Behälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS × V nicht mehr als 50 bar·L beträgt, gewährleisten die Einführer, dass er in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurde, die in Anhang III Nummer 1.2 festgelegten Aufschriften trägt und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.

(3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Postanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem Behälter selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, in den dem Behälter beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(4) Die Einführer gewährleisten, dass dem Behälter die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang III Nummer 2 beigefügt sind, die in einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann, verfasst sind.

(5) Solange sich ein Behälter, dessen Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Behälters mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer führen, falls dies angesichts der von einem Behälter ausgehenden Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten Behältern durch, untersuchen Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer Behälter und Behälterrückrufe und führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis über die Beschwerden und halten die Händler über jegliche solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter Behälter nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses Behälters herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Behälter ein Risiko verbunden ist, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Behälter auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Die Einführer halten nach Inverkehrbringen von Behältern, deren Produkt PS × V mehr als 50 bar·L beträgt, zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Behälters erforderlich sind, in Papier- oder elektronischer Form in einer Sprache zur Verfügung, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Behältern verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

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