ANHANG I RL 2014/31/EU

WESENTLICHE ANFORDERUNGEN

Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen.

Vorbemerkung

Enthält ein Gerät mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist ein Gerät an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die wesentlichen Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Geräts nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil des Geräts, der den wesentlichen Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Geräten für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den wesentlichen Anforderungen entsprechen.

Messtechnische Anforderungen

1.
Maßeinheiten für die Masse

Es gelten die gesetzlichen Maßeinheiten für die Masse im Sinn der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen(1). Gemäß diesen Bestimmungen sind folgende Einheiten zulässig:
a)
SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm, Milligramm, Gramm, Tonne;
b)
britische Einheit: Troy Ounce, für die Wägung von Edelmetallen;
c)
andere Einheit: metrisches Karat für die Wägung von Edelsteinen.
Bei Geräten, bei denen die obengenannte britische Masseneinheit benutzt wird, sind die nachstehenden wesentlichen Anforderungen durch einfache Interpolation in die besagte britische Einheit umzuwandeln.

2.
Genauigkeitsklassen

2.1. Folgende Genauigkeitsklassen sind festgelegt worden:
a)
I Feinwaagen,
b)
II Präzisionswaagen,
c)
III Handelswaagen,
d)
IIII Grobwaagen.
Diese Klassen sind in Tabelle 1 definiert.

Tabelle 1

Genauigkeitsklassen
KlasseEichwert (e)Mindestlast (Min)

Anzahl der Eichwerte

nMaxe

MindestwertMindestwertHöchstwert
I0,001 g ≤ e100 e50000
II0,001 g ≤ e ≤ 0,05 g20 e100100000
0,1 g ≤ e50 e5000100000
III0,1 g ≤ e ≤ 2 g20 e10010000
5 g ≤ e20 e50010000
IIII5 g ≤ e10 e1001000
Bei Geräten der Klassen II und III zur Ermittlung eines Beförderungstarifs wird die Mindestlast auf 5 e verringert.

2.2.
Eich- und Teilungswert

2.2.1.
Teilungswert (d) und Eichwert (e) sollen die Form

1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k Masseneinheiten haben,

wobei k eine ganze Zahl oder Null ist.

2.2.2.
Für alle Geräte ohne Hilfsanzeigeeinrichtungen ist

d = e.

2.2.3.
Für Geräte mit Hilfsanzeigeeinrichtungen gelten folgende Bedingungen:

    e1 10k g;

    d < e ≤ 10 d.

Diese Bedingungen gelten nicht für Geräte der Klasse I mit d < 10–4 g, für die e = 10–3 g ist.

3.
Klassifizierung

3.1.
Geräte mit einem Wägebereich

Geräte mit einer Hilfsanzeigeeinrichtung werden in Klasse I oder II eingestuft. Im Fall dieser Geräte sind die Mindestwerte der Mindestlast der Tabelle 1 zu entnehmen, indem in der Spalte 3 der Eichwert (e) durch den Teilungswert (d) ersetzt wird. Bei d < 10–4 g kann die Höchstlast der Klasse I unter 50000 e liegen.

3.2.
Geräte mit mehreren Wägebereichen

Mehrere Wägebereiche sind zulässig, sofern sie auf dem Gerät deutlich angegeben sind. Jeder einzelne Wägebereich wird nach Nummer 3.1 eingestuft. Fallen die Wägebereiche in verschiedene Genauigkeitsklassen, so muss das Gerät den strengsten Vorschriften genügen, die für die Genauigkeitsklassen anwendbar sind, in die die Wägebereiche fallen.

3.3.
Mehrteilungswaagen

3.3.1.
Geräte mit einem Wägebereich können mehrere Teilwägebereiche aufweisen (Mehrteilungswaagen).

Mehrteilungswaagen haben keine Hilfsanzeigeeinrichtung.

3.3.2.
Jeder Teilwägebereich i von Mehrteilungswaagen ist definiert durch:

seinen Eichwert ei
e(i + 1) > ei
seine Höchstlast Maxi
Maxr = Max
seine Mindestlast Mini

Mini = Max (i – 1)

Min1 = Min

dabei entspricht

i=
1, 2, … r,
i=
Nummer des Teilwägebereichs,
r=
Gesamtzahl der Teilwägebereiche.

Alle Lasten sind Nettolasten unabhängig von der verwendeten Taralast.

3.3.3.
Die Teilwägebereiche werden nach Tabelle 2 eingestuft. Alle Teilwägebereiche fallen in dieselbe Genauigkeitsklasse, wobei diese Klasse die Genauigkeitsklasse des Geräts ist.

Tabelle 2

Mehrteilungswaagen
i=
1, 2, … r
i=
Nummer des Teilwägebereichs
r=
Gesamtzahl der Teilwägebereiche
KlasseEichwert (e)Mindestlast (Min)Anzahl der Eichwerte
Mindestwert

Mindestwert(2)

nMaxiei 1

Höchstwert

nMaxiei

I0,001 g ≤ ei100 e150000
II0,001 g ≤ ei ≤ 0,05 g20 e15000100000
0,1 g ≤ ei50 e15000100000
III0,1 g ≤ ei20 e150010000
IIII5 g ≤ ei10 e1501000

4.
Genauigkeit

4.1.
Bei der Anwendung der Verfahren nach Artikel 13 darf der Anzeigefehler die Fehlergrenze nach Tabelle 3 nicht übersteigen. Bei digitaler Anzeige ist der Anzeigefehler um den Auf- bzw. Abrundungsfehler zu korrigieren.

Die Fehlergrenzen gelten für den Nettowert und den Tarawert bei allen möglichen Belastungen, mit Ausnahme von Taraeingabewerten.

Tabelle 3

Fehlergrenzen
BelastungFehlergrenze
Klasse IKlasse IIKlasse IIIKlasse IIII
0 ≤ m ≤ 50000 e0 ≤ m ≤ 5000 e0 ≤ m ≤ 500 e0 ≤ m ≤ 50 e± 0,5 e
50000 e < m ≤ 200000 e5000 e < m ≤ 20000 e500 e < m ≤ 2000 e50 e < m ≤ 200 e± 1,0 e
200000 e < m20000 e < m ≤ 100000 e2000 e < m ≤ 10000 e200 e < m ≤ 1000 e± 1,5 e

4.2.
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Fehlergrenzen nach Nummer 4.1.

5. Wägeergebnisse eines Geräts müssen wiederholbar sein; sie müssen mit anderen Anzeigeeinrichtungen und anderen Einspiellagen reproduzierbar sein. Die Wägeergebnisse müssen gegen eine Verschiebung der Last auf dem Lastträger hinreichend unempfindlich sein.

6. Das Gerät muss auf geringe Laständerungen ansprechen.

7.
Einflussgrößen und Zeitverhalten

7.1.
Geräte der Klassen II, III und IIII müssen gegen die bei normaler Verwendung vorkommende Schrägstellung hinreichend unempfindlich sein.
7.2.
Die Geräte müssen in dem vom Hersteller angegebenen Temperaturbereich die messtechnischen Anforderungen erfüllen. Dieser Bereich muss eine Temperaturdifferenz von mindestens

a)
5 °C bei einem Gerät der Klasse I,
b)
15 °C bei einem Gerät der Klasse II und
c)
30 °C bei einem Gerät der Klasse III oder IIII umfassen.

Sind keine Angaben des Herstellers vorhanden, ist der Temperaturbereich – 10 °C bis + 40 °C.

7.3.
An das Netz angeschlossene Geräte müssen die messtechnischen Anforderungen innerhalb der üblichen Netzschwankungen erfüllen.

Batteriebetriebene Geräte müssen ein Absinken der Betriebsspannung unter den geforderten Mindestwert anzeigen und unter diesen Bedingungen entweder weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.

7.4.
Elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen der Klassen I und II, bei denen e unter 1 g liegt, müssen bei einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit in der oberen Grenze des Temperaturbereichs die messtechnischen Anforderungen erfüllen.
7.5.
Bei Belastung von Geräten der Klassen II, III und IIII über eine längere Dauer darf das Wägeergebnis unter Belastung oder die Nullanzeige sofort nach Entfernung der Last nur unbedeutend beeinflusst werden.
7.6.
Unter anderen Bedingungen müssen die Geräte weiterhin korrekt funktionieren oder sich selbsttätig ausschalten.

Entwurf und herstellung

8.
Allgemeine Anforderungen

8.1.
Entwurf und Herstellung des Geräts müssen die Beibehaltung ihrer messtechnischen Eigenschaften bei ordnungsgemäßer Verwendung und Aufstellung und bei Verwendung in der vorgesehenen Umgebung gewährleisten. Der Wert der Masse muss angezeigt werden.
8.2.
Elektronische Geräte dürfen, wenn sie Störeinflüssen ausgesetzt sind, keine bedeutenden Störungen anzeigen, oder aber sie müssen bedeutende Störungen selbsttätig erkennen und melden.

Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Störung muss ein elektronisches Gerät ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Störung verschwindet.

8.3.
Die in den Nummern 8.1 und 8.2 festgelegten Anforderungen müssen für eine im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung des Geräts normale Zeit dauerhaft erfüllt sein.

Bei digitalen elektronischen Einrichtungen müssen der einwandfreie Ablauf des Messvorgangs, die Anzeigeeinrichtung und sämtliche Datenspeicherungs- und Datenübertragungsvorgänge stets angemessen kontrolliert werden.

Bei selbsttätiger Erkennung einer bedeutenden Langzeitabweichung muss ein elektronisches Gerät ein optisches oder akustisches Signal auslösen, das so lange anhält, bis der Bediener korrigierend eingreift oder die Abweichung verschwindet.

8.4.
Die Messeigenschaften eines elektronischen Geräts dürfen durch den Anschluss externer Geräte über eine geeignete Schnittstelle nicht unzulässig beeinflusst werden.
8.5.
Die Geräte dürfen keine Eigenschaften aufweisen, durch die eine betrügerische Verwendung gefördert wird, und die Möglichkeiten unbeabsichtigten Missbrauchs müssen so klein wie möglich gehalten werden. Teile, die vom Benutzer nicht ausgebaut oder justiert werden dürfen, müssen dagegen gesichert sein.
8.6.
Die Geräte müssen so konstruiert sein, dass die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Prüfungen ohne Schwierigkeiten durchgeführt werden können.

9.
Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte

Die Anzeige der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte muss richtig und eindeutig sein und darf nicht irreführen; der angezeigte Wert muss unter normalen Verwendungsbedingungen leicht ablesbar sein. Die Bezeichnungen und Symbole der in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Einheiten müssen den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG entsprechen, denen das Zeichen „ct” für das metrische Karat hinzugefügt wird. Das Gerät darf nicht mehr als die Höchstlast (Max) plus 9 e anzeigen. Eine Hilfsanzeigeeinrichtung ist nur hinter dem Dezimalzeichen zulässig. Eine Anzeigeeinrichtung mit erhöhter Auflösung darf nur vorübergehend funktionieren; das Drucken der Ergebnisse darf hierbei nicht möglich sein. Nebenanzeigen können angezeigt werden, sofern eine Verwechslung mit Hauptanzeigen ausgeschlossen ist.

10.
Ausdruck der Wägeergebnisse und sonstiger Gewichtswerte

Die ausgedruckten Ergebnisse müssen richtig, angemessen gekennzeichnet und eindeutig sein. Der Ausdruck muss deutlich, leserlich, unverwischbar und dauerhaft sein.

11.
Ausrichten

Erforderlichenfalls sind die Geräte mit einer Nivelliereinrichtung und einem Neigungsanzeiger auszustatten, deren Empfindlichkeit die einwandfreie Aufstellung des Geräts gewährleistet.

12.
Nullstellen

Die Geräte können Nullstelleinrichtungen haben. Diese müssen eine genaue Nullstellung bewirken und dürfen keine falschen Messergebnisse verursachen.

13.
Taraeinrichtungen und Taraeingabeeinrichtungen

Geräte können eine oder mehrere Taraeinrichtungen sowie eine Taraeingabeeinrichtung haben. Die Taraeinrichtungen müssen eine genaue Nullstellung der Anzeige und eine korrekte Messung des Nettogewichts bewirken. Die Taraeingabeeinrichtung muss die fehlerfreie Berechnung des Nettowerts gewährleisten.

14.
Geräte für offene Verkaufsstellen, mit einer Höchstlast bis zu 100 kg: Zusatzbestimmungen

Geräte für offene Verkaufsstellen müssen dem Kunden eindeutig alle wesentlichen Angaben über den Wägevorgang und, bei preisanzeigenden Geräten, die Berechnung des Preises für das Produkt, das er kaufen will, anzeigen. Wird der Verkaufspreis angezeigt, so muss er richtig sein. Bei preisrechnenden Geräten müssen die wesentlichen Anzeigen so lange sichtbar sein, dass sie der Kunde sicher ablesen kann. Bei preisrechnenden Geräten sind andere Funktionen als das Wägen und Berechnen der Preise pro Artikel nur dann zulässig, wenn alle Angaben über sämtliche Vorgänge deutlich, unmissverständlich und übersichtlich auf einem Bon oder Etikett für den Kunden ausgedruckt werden. Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass sie weder direkt noch indirekt Anzeigen hervorrufen, die nicht leicht oder nicht eindeutig verständlich sind. Der Kunde muss gegen unkorrekte Verkaufsvorgänge durch fehlerhaft arbeitende Geräte geschützt sein. Hilfsanzeigeeinrichtungen und Anzeigeeinrichtungen mit erhöhter Auflösung sind nicht zulässig. Zusatzeinrichtungen sind nur gestattet, wenn eine betrügerische Verwendung ausgeschlossen ist. Geräte, die Geräte für offene Verkaufsstellen ähnlich sind, den Anforderungen dieser Nummer jedoch nicht entsprechen, müssen in der Nähe der Anzeige die dauerhafte Aufschrift „Nicht zulässig in offenen Verkaufsstellen” tragen.

15.
Preisauszeichnungsgeräte

Preisauszeichnungsgeräte müssen dieselben Anforderungen erfüllen wie preisanzeigende Geräte für offene Verkaufsstellen, soweit diese Anforderungen auf die betreffende Waage zutreffen. Der Ausdruck eines Preisetiketts muss unterhalb einer Mindestlast unmöglich sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(2)

Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 1, wobei e durch er ersetzt wird.

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