Artikel 12 RL 2014/33/EU
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten
Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann.
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