Artikel 13 RL 2014/33/EU

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure,

a)
von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
b)
an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.

Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.

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