Artikel 12 RL 2014/36/EU
Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit
(1) Für einen Aufenthalt von nicht mehr als 90 Tagen erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die Artikel 5 erfüllen und nicht unter die in Artikel 8 genannten Gründe fallen, unbeschadet der Vorschriften über die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt gemäß dem Visakodex und der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates(1), eine der folgenden Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit:
- a)
- ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt,
- b)
- ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt, oder
- c)
- eine Arbeitserlaubnis mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 von der Visumpflicht befreit ist und der betreffende Mitgliedstaat auf ihn nicht Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung anwendet.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten entweder die unter den Buchstaben a und c oder die unter den Buchstaben b und c genannten Genehmigungen vor.
(2) Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die Artikel 6 erfüllen und nicht unter die in Artikel 8 genannten Gründe fallen, eine der folgenden Genehmigungen zum Zwecke der Saisonarbeit:
- a)
- ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt mit der Angabe, dass die Erteilung zum Zwecke der Saisonarbeit erfolgt,
- b)
- eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer, oder
- c)
- eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt, wenn ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt nach dem nationalen Recht für die Einreise in das Hoheitsgebiet erforderlich ist.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten lediglich eine der unter den Buchstaben a, b und c genannten Genehmigungen vor.
(3) Unbeschadet des Schengen-Besitzstands legen die Mitgliedstaaten fest, ob ein Antrag durch den Drittstaatsangehörigen und/oder durch den Arbeitgeber zu stellen ist.
Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen und/oder seinem Arbeitgeber zu stellen ist, lässt etwaige Regelungen unberührt, die vorsehen, dass beide in das Verfahren einbezogen werden müssen.
(4) Die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannte Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegten Format ausgestellt. Die Mitgliedstaaten bringen auf der Erlaubnis den Hinweis an, dass diese zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurde.
(5) Bei Visa für den längerfristigen Aufenthalt bringen die Mitgliedstaaten gemäß Nummer 12 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 auf dem Visumaufkleber im Feld „Anmerkungen” den Hinweis an, dass das Visum zum Zwecke der Saisonarbeit ausgestellt wurde.
(6) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben zu dem Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeitnehmers in Papierform festhalten oder diese Angaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und gemäß Nummer 16 Buchstabe a des Anhangs jener Verordnung elektronisch speichern.
(7) Ist ein Visum zum alleinigen Zweck der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erforderlich und erfüllt der Drittstaatsangehörige die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen jede mögliche Erleichterung zur Erlangung des benötigten Visums.
(8) Die Ausstellung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erfolgt unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine vorherige Arbeitserlaubnis in dem betreffenden Mitgliedstaat auszustellen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.