Artikel 13 RL 2014/36/EU

Antrag auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, die für die Entgegennahme von Anträgen auf eine Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer und die Entscheidung darüber sowie für die Ausstellung dieser Erlaubnis zuständig sind.

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Erlaubnis für Saisonarbeitnehmer ist im Wege eines einheitlichen Antragsverfahrens einzureichen.

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