Artikel 21 RL 2014/36/EU

Vermittlung durch die öffentliche Arbeitsverwaltung

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Vermittlung von Saisonarbeitnehmern nur durch die öffentliche Arbeitsverwaltung erfolgen darf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.