Artikel 22 RL 2014/36/EU
Rechte auf der Grundlage der Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit
Während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung gemäß Artikel 12 hat der Inhaber zumindest die folgenden Rechte:
- a)
- das Recht auf Einreise in das und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat;
- b)
- freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat, gemäß dem nationalen Recht;
- c)
- das Recht auf Ausübung der mit der Genehmigung genehmigten konkreten Arbeitstätigkeit im Einklang mit dem nationalen Recht.
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