Artikel 23 RL 2014/36/EU

Recht auf Gleichbehandlung

(1) Saisonarbeitnehmer haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats zumindest in Bezug auf

a)
die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Mindestbeschäftigungsalters und der Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
b)
das Recht auf Streik und Arbeitskampfmaßnahmen, im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten des Aufnahmemitgliedstaats und die Vereinigungsfreiheit sowie die Zugehörigkeit zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie die Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Rechte und Leistungen, unter anderem des Rechts auf Aushandlung und Abschluss von Tarifverträgen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit;
c)
vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen in Bezug auf etwaige ausstehende Vergütungen des Drittstaatsangehörigen;
d)
Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
e)
den Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, ausgenommen Wohnraum, unbeschadet der Vertragsfreiheit gemäß dem Unionsrecht und dem nationalen Recht;
f)
Beratungsleistungen zur Saisonarbeit durch Arbeitsvermittlungsstellen;
g)
allgemeine und berufliche Bildung;
h)
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweisen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;
i)
Steuervergünstigungen, soweit der Saisonarbeitnehmer als in dem betreffenden Mitgliedstaat steuerlich ansässig gilt.

Saisonarbeitnehmer, die in einen Drittstaat umziehen, oder ihre in Drittstaaten ansässigen Hinterbliebenen, die Ansprüche vom Saisonarbeitnehmer herleiten, erhalten gesetzliche Renten, die in dem früheren Beschäftigungsverhältnis des Saisonarbeitnehmers begründet sind und für die gemäß den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Rechtsvorschriften Ansprüche erworben wurden, zu denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Umzug in einen Drittstaat.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung wie folgt einschränken:

i)
hinsichtlich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010;
ii)
hinsichtlich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die im direkten Zusammenhang mit der spezifischen Tätigkeit der Beschäftigung steht, und durch den Ausschluss von Studien- und Unterhaltszuschüssen und -darlehen oder anderen Zuschüssen und Darlehen;
iii)
hinsichtlich Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i bezüglich Steuervergünstigungen durch die Beschränkung ihrer Anwendung auf Fälle, in denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Saisonarbeitnehmers, für die er Leistungen beansprucht, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegt.

(3) Das Recht auf Gleichbehandlung nach Absatz 1 lässt das Recht des Mitgliedstaats unberührt, die Genehmigung zum Zwecke der Saisonarbeit gemäß den Artikeln 9 und 15 zu entziehen oder die Verlängerung des Aufenthalts bzw. die Erneuerung der Genehmigung zu verweigern.

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