Artikel 1 RL 2014/37/EU

Artikel 2 der Richtlinie 91/671/EWG wird wie folgt geändert:

(1)
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Insassen von am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 die vorhandenen Sicherheitssysteme benutzen.

Kinder mit einer Körpergröße von weniger als 150 cm, die in mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3 befördert werden, sind durch eine integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtung im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstaben a und b zu sichern, die gemäß den folgenden Kriterien für die körperlichen Merkmale des Kindes geeignet ist:

Gewichtsgruppe gemäß Artikel 1 Absatz 3 für Kinderrückhalteeinrichtungen, die gemäß Buchstabe c Ziffer i zugelassen sind;

Angaben des Herstellers zu Größenbereich und Höchstgewicht des Kindes für die jeweilige Kinderrückhalteeinrichtung bei gemäß Buchstabe c Ziffer ii zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen;

In nicht mit Sicherheitssystemen ausgestatteten Fahrzeugen der Klassen M1, N1, N2 und N3

dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden;

müssen Kinder im Alter von drei Jahren und darüber, wenn sie kleiner als 150 cm sind, unbeschadet der Ziffer ii einen anderen als den Vordersitz belegen.

(2)
Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Wird eine Kinderrückhaltevorrichtung verwendet, so muss sie nach

i)
der UN/ECE-Regelung 44/03 oder der Richtlinie 77/541/EWG oder
ii)
der UN/ECE-Regelung 129

oder entsprechend nachfolgender Anpassungen dieser Regelungen bzw. dieser Richtlinie zugelassen sein.

Die Kinderrückhalteeinrichtung ist entsprechend der Anleitung des Herstellers der Kinderrückhalteeinrichtung (Handbuch, Broschüre oder elektronische Veröffentlichung) einzubauen, aus der hervorgeht, auf welche Art und Weise und in welchem Fahrzeugtyp das System sicher verwendet werden kann.

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