Präambel RL 2014/37/EU

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/671/EWG des Rates über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen(1), insbesondere auf Artikel 7a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 24. März 1998 trat die Europäische Gemeinschaft mit Beschluss 97/836/EG des Rates(2) dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden „geändertes Übereinkommen von 1958” ), bei.
(2)
Nach Anhang II Absatz 1 des Beschlusses 97/836/EG gelten die gemäß dem geänderten Übereinkommen von 1958 festgelegten technischen Vorschriften der UN/ECE-Regelungen alternativ zu den technischen Anhängen der entsprechenden EG-Einzelrichtlinien, sofern diese denselben Anwendungsbereich haben und sofern für die aufgeführten Regelungen EG-Einzelrichtlinien bestehen. Die ergänzenden Bestimmungen der Richtlinien, etwa diejenigen zu Einbauvorschriften oder zum Genehmigungsverfahren, bleiben jedoch weiterhin gültig.
(3)
Im Rahmen der UN/ECE wurde eine neue Regelung zu einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung verbesserter Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (im Folgenden „Regelung 129” ) ausgearbeitet und verabschiedet.
(4)
Die Regelung 129 trat am 9. Juli 2013 als Anhang zum geänderten Übereinkommen von 1958 in Kraft.
(5)
Die Vorschriften der Regelung 129 stellen eine Verbesserung gegenüber den Vorschriften der Regelung 44 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückhalteeinrichtungen für in Kraftfahrzeugen beförderte Kinder ( „Kinderrückhaltesysteme” )(3) dar und sind Ausdruck der in mehrfacher Hinsicht erzielten technischen Fortschritte bei der Normung von Kinderrückhaltesystemen – etwa in Bezug auf Seitenaufpralltests, die Platzierung von Kindern von bis zu 15 Monaten entgegen der Fahrtrichtung, die Kompatibilität mit verschiedenen Fahrzeugen, der Einsatz von Test-Dummies und Prüfbänken sowie die Möglichkeit der Anpassung an die unterschiedliche Körpergröße von Kindern.
(6)
Die Richtlinie 91/671/EWG über die Anforderungen an die Zulassung und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen in der Union sollte geändert werden, damit die Verwendung von entsprechend den technischen Vorschriften der Regelung 129 zugelassenen Kinderrückhalteeinrichtungen aufgenommen werden kann.
(7)
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7b der Richtlinie 91/671/EWG eingesetzten Ausschusses im Einklang —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26.

(2)

Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(3)

ABl. L 306 vom 23.11.2007, S. 1.

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