Artikel 15 RL 2014/41/EU

Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1) Die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn

a)
die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält;
b)
die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar so lange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.

(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

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