Artikel 17 RL 2014/41/EU

Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.