Artikel 32 RL 2014/41/EU
Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Anordnungsbehörde kann eine EEA erlassen, damit Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird.
(2) Die Vollstreckungsbehörde entscheidet so schnell wie möglich und sofern praktikabel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der EEA über die vorläufige Maßnahme und teilt diese Entscheidung innerhalb der genannten Frist mit.
(3) Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA, mit der um eine vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 ersucht wird, an, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. Die Anerkennung und Vollstreckung der EEA und die Übermittlung der Beweismittel durch die Vollstreckungsbehörde erfolgen gemäß den in der Richtlinie festgelegten Verfahren.
(4) Geht eine EEA gemäß Absatz 3 mit dem Ersuchen einher, dass die Beweismittel im Vollstreckungsstaat verbleiben, so gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Maßnahme gemäß Absatz 1 oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat an.
(5) Die Vollstreckungsbehörde kann nach ihrem nationalen Recht und ihren nationalen Gepflogenheiten und nach Anhörung der Anordnungsbehörde den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer, während der die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufrechterhalten werden soll, zu begrenzen. Beabsichtigt sie, die vorläufige Maßnahme entsprechend diesen Bedingungen zu beenden, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde hiervon und gibt ihr die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Anordnungsbehörde teilt der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit, dass die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufgehoben wurde.
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