Artikel 11 RL 2014/45/EU

Prüfeinrichtungen und -geräte

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zur Durchführung der technischen Überwachung eingesetzten Prüfeinrichtungen und -geräte den technischen Mindestanforderungen nach Anhang III genügen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfstelle oder gegebenenfalls die zuständige Behörde die Prüfeinrichtungen und -geräte gemäß den Angaben der Hersteller wartet.

(3) Für Messungen verwendete Geräte sind regelmäßig gemäß Anhang III zu kalibrieren und im Einklang mit den Spezifikationen des betreffenden Mitgliedstaats oder des Herstellers der Einrichtungen und Geräte zu überprüfen.

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