Artikel 3 RL 2014/45/EU

Begriffsbestimmungen

Ausschließlich für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Fahrzeug” sämtliche nicht schienengebundene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger;
2.
„Kraftfahrzeug” ein Radfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;
3.
„Anhänger” ein Radfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;
4.
„Sattelanhänger” einen Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;
5.
„zwei- oder dreirädriges Kraftfahrzeug” ein Fahrzeug mit eigener Antriebsmaschine auf zwei Rädern — mit oder ohne Beiwagen — oder drei bzw. vier Rädern;
6.
„in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug” ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb genommenes Fahrzeug;
7.
„Fahrzeug von historischem Interesse” ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, oder von einer seiner dazu ermächtigten Stellen als historisch betrachtet wird und alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen,

sein gemäß dem einschlägigen Unions- oder einzelstaatlichen Recht festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt,

es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert;

8.
„Inhaber der Zulassungsbescheinigung” die juristische oder natürliche Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist;
9.
„technische Überwachung” Prüfungen gemäß Anhang I, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Fahrzeug bei seiner Benutzung auf öffentlichen Straßen sicher ist und die vorgeschriebenen und verbindlichen Sicherheits- und Umweltmerkmale aufweist;
10.
„Genehmigung” ein Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Fahrzeug die einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Richtlinien 2002/24/EG, 2003/37/EG und 2007/46/EG einhält;
11.
„Mängel” technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung festgestellt werden;
12.
„Prüfbescheinigung” ein von der zuständigen Behörde oder Prüfstelle ausgestellter Prüfbericht über die Verkehrs- und Betriebssicherheit, in dem das Ergebnis einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung enthalten ist;
13.
„Prüfer” eine von einem Mitgliedstaat oder dessen zuständiger Behörde zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung in einer Prüfstelle oder gegebenenfalls im Auftrag einer zuständigen Behörde ermächtigte Person;
14.
„zuständige Behörde” eine Behörde oder öffentliche Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems der technischen Überwachung, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung der eigentlichen Prüfungen, betraut wurde;
15.
„Prüfstelle” eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung;
16.
„Aufsichtsstelle” eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat eingerichtete Stelle oder Stellen, die für die Überwachung von Prüfstellen zuständig ist bzw. sind. Eine Aufsichtsstelle kann Teil der zuständigen Behörde oder Behörden sein;
17.
„kleine Insel” eine Insel mit weniger als 5000 Bewohnern, die nicht über Straßenbrücken oder Straßentunnel mit anderen Teilen des Hoheitsgebiets verbunden ist;
18.
„dünn besiedeltes Gebiet” ein zuvor festgelegtes Gebiet mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als 5 Personen pro Quadratkilometer;
19.
„öffentliche Straße” eine vom öffentlichen Verkehr benutzte Straße wie lokale, regionale oder nationale Straßen, Landstraßen, Schnellstraßen oder Autobahnen.

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