Präambel RL 2014/45/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem” hat die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null” dargelegt, das darin besteht, die Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2050 auf nahe Null zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, soll die Fahrzeugtechnik einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsbilanz des Straßenverkehrs leisten.
- (2)
- In ihrer Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020” hat die Kommission die weitere Halbierung der Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020, beginnend mit 2010, vorgeschlagen. Um dieses Ziel zu verwirklichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt und Maßnahmen für sicherere Fahrzeuge, eine Strategie zur Verringerung der Anzahl der Verletzten und die Verbesserung der Sicherheit von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, insbesondere Motorradfahrern, identifiziert.
- (3)
- Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt werden soll, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Überwachungsprüfungen von Fahrzeugen und aus technischen Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit die Straßenverkehrs-Zulassung von Fahrzeugen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, ausgesetzt werden kann. Regelmäßige Prüfungen sollten das wichtigste Instrument sein, mit dem für Verkehrs- und Betriebssicherheit gesorgt wird. Durch technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten die regelmäßigen Überprüfungen lediglich ergänzt werden.
- (4)
- Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, strengere Prüfkriterien als in dieser Richtlinie gefordert festzulegen.
- (5)
- Im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit können Sensibilisierungskampagnen durchgeführt werden, die vor allem darauf ausgerichtet sind, dass Fahrzeughalter bewährte Praktiken anwenden und dass ihnen grundlegende Kontrollen an ihren Fahrzeugen zur Gewohnheit werden.
- (6)
- Wenn die technische Ausrüstung eines Fahrzeugs fehlerbehaftet ist, wirkt sich dies auf die Sicherheit im Straßenverkehr aus und kann zu Verkehrsunfällen mit Verletzten oder Toten führen. Diese Auswirkungen könnten durch angemessene Verbesserungen des Systems der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verringert werden. Jede frühzeitige Offenlegung eines verkehrssicherheitsrelevanten Mangels an einem Kraftfahrzeug trüge zur Behebung dieses Missstands und somit zur Vorbeugung gegen Unfälle bei.
- (7)
- Fahrzeuge mit schlecht funktionierenden Emmissionsminderungssystemen tragen in höherem Maße zur Umweltverschmutzung bei als angemessen gewartete Fahrzeuge. Daher trüge ein System regelmäßiger technischer Überwachung zu einem besseren Umweltschutz durch Verringerung der durchschnittlichen Fahrzeugemissionen bei.
- (8)
- Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen in Betracht ziehen, um unsachgemäßen Manipulationen oder Eingriffen an Fahrzeugteilen und Komponenten vorzubeugen, die die erforderlichen sicherheits- und umwelttechnischen Eigenschaften des Fahrzeugs beinträchtigen könnten; dies kann insbesondere durch die regelmäßige technische Überwachung und durch wirksame, angemessene, abschreckende und nicht diskriminierende Sanktionen erfolgen.
- (9)
- In den letzten 20 Jahren wurden die Anforderungen für die Typgenehmigung im Bereich der Fahrzeugemissionen kontinuierlich verschärft. Die Luftqualität verbesserte sich jedoch mit der Verschärfung der Emissionsnormen für Fahrzeuge vor allem im Hinblick auf Stickoxide (NOx) und Feinstaub nicht in dem prognostizierten Maße. Um Lösungen für die Zukunft zu erarbeiten, sollten Möglichkeiten einer Verbesserung der Prüfzyklen zur Simulation realer Betriebsbedingungen umfassend geprüft und Testmethoden für die Messung der NOx-Werte sowie Grenzwerte für den NOx-Ausstoß festgelegt werden.
- (10)
- Bei Fahrzeugen, die den Anforderungen der Emissionsklassen Euro 6 und Euro VI entsprechen, werden Emissionsmessungen durch bordeigene Diagnosesysteme (OBD) immer effektiver, sodass der Einsatz dieser Systeme als gleichwertiger Ersatz für Standard-Emissionsprüfungen im Sinne der technischen Überwachung gerechtfertigt ist. Um den Einsatz von OBD-Systemen bei der technischen Überwachung von Fahrzeugen bis zu den Emissionsklassen Euro 5 und Euro V zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, diese Prüfmethode bei allen Fahrzeugen zuzulassen, bei denen die Gleichwertigkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Typgenehmigungsvorschriften unabhängig geprüft wurde, wobei den Empfehlungen und anderen Anforderungen des Fahrzeugherstellers Rechnung getragen werden muss.
- (11)
- Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Durch ein System regelmäßiger technischer Überwachung muss dafür Sorge getragen werden, dass Fahrzeuge dauerhaft den Sicherheitsstandards genügen. Dieses System sollte für bestimmte Fahrzeugklassen gemäß den Richtlinien 2002/24/EG(3), 2003/37/EG(4) und 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) gelten.
- (12)
- Lastkraftwagen werden bei Beförderungen auf kurzen Strecken und im gewerblichen Güterkraftverkehr immer häufiger durch Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h ersetzt. Ihr Risikopotenzial ist mit dem von Lastkraftwagen vergleichbar, daher sollten Fahrzeuge dieser Klasse, die hauptsächlich auf öffentlichen Straßen zum Einsatz kommen, bei der technischen Überwachung ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen.
- (13)
- Fahrzeuge von historischem Interesse sollen das Erbe der Epoche, in der sie gebaut wurden, erhalten, und es wird davon ausgegangen, dass sie sehr selten, wenn überhaupt, auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, den zeitlichen Abstand der Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung für diese Fahrzeuge festzulegen. Ferner sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die technische Überwachung für andere Arten von Spezialfahrzeugen zu regeln.
- (14)
- Fahrzeuge, die ausschließlich in Gebieten in Randlage der Mitgliedstaaten genutzt werden, insbesondere auf kleinen Inseln mit weniger als 5000 Einwohnern oder in dünn besiedelten Gebieten mit einer Bevölkerungsdichte von weniger als fünf Personen pro Quadratkilometer, werden unter Bedingungen genutzt, die ein spezielles System technischer Überwachung erforderlich machen könnten. Daher sollten die Mitgliedstaaten diese Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen können.
- (15)
- Die technische Überwachung ist eine hoheitliche Tätigkeit und sollte daher von den Mitgliedstaaten oder entsprechend ermächtigten öffentlichen oder privaten Stellen unter staatlicher Aufsicht durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten durchgängig weiterhin für die technische Überwachung zuständig sein, selbst wenn das nationale System privaten Stellen einschließlich der Stellen, die auch Reparaturen durchführen, gestattet, Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung durchzuführen.
- (16)
- Die Mitgliedstaaten sollten befugt sein, Prüfstellen, die sich außerhalb ihres Hoheitsgebiet befinden, zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung für in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Fahrzeuge zu benennen, wenn diese Prüfstellen bereits von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, zur Durchführung der Prüfungen für Fahrzeuge ermächtigt worden sind.
- (17)
- Zur Prüfung der Fahrzeuge und insbesondere der elektronischen Sicherheitsbauteile muss unbedingt auf die technischen Spezifikationen jedes einzelnen Fahrzeugs zurückgegriffen werden können. Dementsprechend sollten die Fahrzeughersteller die Daten bereitstellen, die zur Überprüfung der Funktionsweise von sicherheits- und umweltrelevanten Bauteilen erforderlich sind. Das gleiche sollte zu diesem Zweck für die Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gelten, sodass die Prüfstellen Zugang zu diesen für die technische Überwachung erforderlichen Daten haben. Diese Daten sollten detaillierte Angaben umfassen, anhand deren die Funktionsfähigkeit der Fahrzeugsicherheitssysteme so überwacht werden kann, dass diese Systeme im Rahmen einer regelmäßigen technischen Prüfung kontrolliert werden können. Dies ist vor allem im Bereich elektronisch gesteuerter Systeme von entscheidender Bedeutung und sollte für alle vom Hersteller eingebauten Komponenten gelten.
- (18)
- Auf öffentlichen Straßen verwendete Fahrzeuge müssen verkehrstüchtig sein, wenn sie in Gebrauch sind. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Fahrzeugführer sollten dafür verantwortlich sein, dass sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
- (19)
- Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und angesichts seiner Bedeutung für die Gesellschaft müssen Fahrzeuge, die auf Straßen genutzt werden, in einwandfreiem technischem Zustand sein. Aus diesem Grund sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, zusätzliche Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen auf freiwilliger Basis zu ermöglichen.
- (20)
- Um Inhabern einer Zulassungsbescheinigung und Fahrzeugführern eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten einen mehrwöchigen Zeitraum festlegen, innerhalb dessen die regelmäßige Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung durchzuführen ist.
- (21)
- Die Überprüfungen von in Verkehr befindlichen Fahrzeugen sollten vergleichsweise einfach, schnell und kostengünstig sein und gleichzeitig effektiv zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beitragen.
- (22)
- Die Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung sollten alle für die spezifische Bauart, Konstruktion und Ausrüstung des geprüften Fahrzeugs relevanten Positionen einschließen. Die Kompatibilität von Teilen und Komponenten, wie beispielsweise von Rädern und Radnaben, sollte als sicherheitsrelevante Position angesehen werden und bei der Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung kontrolliert werden. Im Zusammenhang mit diesen Positionen sollten angesichts des derzeitigen Stands der Fahrzeugtechnik moderne elektronische Systeme in die Liste der zu prüfenden Positionen aufgenommen werden. Im Hinblick auf eine Harmonisierung der Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung sollte für jede Prüfposition eine empfohlene Prüfmethode geschaffen werden. Diese Positionen sollten aktualisiert werden, um neue Forschungsergebnisse und den technischen Fortschritt im Bereich der Fahrzeugsicherheit zu berücksichtigen.
- (23)
- Um die Harmonisierung zu erleichtern und im Interesse einheitlicher Standards sollte für alle Prüfpositionen eine nicht erschöpfende Mängelliste eingeführt werden. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung des Zustands des geprüften Fahrzeugs sollten festgestellte Mängel anhand eines gemeinsamen Standards beurteilt werden.
- (24)
- Im Interesse der besseren Umsetzung des Grundsatzes der Freizügigkeit in der Union sollten die Mitgliedstaaten die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Prüfbescheinigungen bei der erneuten Zulassung eines Fahrzeugs anerkennen. Hierdurch sollte das Recht eines Mitgliedstaates nicht berührt werden, die Prüfbescheinigung und die Fahrzeugidentifizierung bei einer erneuten Zulassung zu kontrollieren und die Vornahme einer neuen Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung gemäß den Festlegungen dieser Richtlinie zu verlangen.
- (25)
- Eine Manipulation des Kilometerzählers sollte als zu sanktionierende Straftat angesehen werden, da diese Manipulation zu einer falschen Beurteilung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs führen kann. Die Feststellung von unbefugten Eingriffen oder Manipulationen des Kilometerzählers sollte durch die Eintragung des Kilometerstands in die Prüfbescheinigung und den Zugang für Prüfer zu dieser Angabe erleichtert werden. Die Kommission sollte den Austausch von Informationen zu Kilometerständen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen.
- (26)
- Nach jeder Prüfung sollte eine Prüfbescheinigung erteilt werden. Darin sollten u. a. Angaben zum Fahrzeug und die Ergebnisse der Prüfung enthalten sein. Die Ergebnisse der Prüfung sollten elektronisch bereitgestellt werden. Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Weiterverfolgung der technischen Überwachung sollten die Mitgliedstaaten diese Angaben erheben und in einer Datenbank speichern, insbesondere um die Ergebnisse dieser regelmäßigen Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung auszuwerten.
- (27)
- Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Führer eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung ist, bei der — vor allem die Straßenverkehrssicherheit betreffende — Mängel festgestellt werden, sollten diese Mängel unverzüglich beheben. Bei gefährlichen Mängeln kann es erforderlich sein, die Nutzung des Fahrzeugs so lange einzuschränken, bis diese Mängel vollständig behoben sind.
- (28)
- Wenn ein geprüftes Fahrzeug einer Fahrzeugklasse angehört, die in dem Mitgliedstaat, in dem es in Betrieb genommen wurde, nicht zulassungspflichtig ist, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, die sichtbare Anbringung des Prüfnachweises am Fahrzeug vorzuschreiben.
- (29)
- Um in der gesamten Europäischen Union ein qualitativ hochstehendes Prüfniveau zu verwirklichen, sollten die Instandhaltung und Kalibrierung sämtlicher im Rahmen der technischen Überwachung zu verwendenden Prüfgeräte unter Bezugnahme auf die von den Mitgliedstaaten oder den Herstellern bereitgestellten Spezifikationen überwacht werden.
- (30)
- Sofern ein gleichwertig hochstehendes Prüfniveau sichergestellt ist, sollte es möglich sein, alternative Prüfgeräte zu verwenden, die dem neuesten Stand der technischen Errungenschaften und Innovationen entsprechen.
- (31)
- Bei der Ermächtigung von Prüfstellen in ihrem Hoheitsgebiet sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Verkehrsbereich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgenommen sind.
- (32)
- Die Prüfstellen sollten dafür Sorge tragen, dass die Objektivität und eine hohe Qualität der Fahrzeugüberprüfung gewahrt sind. Um die Mindestanforderungen im Hinblick auf das Qualitätsmanagement einzuhalten, sollten die Prüfstellen aus diesem Grund den von dem Mitgliedstaat festgelegten Anforderungen Rechnung tragen, der die Ermächtigung erteilt.
- (33)
- Hohe Standards der technischen Überwachung machen es erforderlich, dass das Prüfpersonal über ein hohes Niveau an Können und Kompetenz verfügt. Es sollte ein Ausbildungssystem eingeführt werden, das die Grundausbildung und regelmäßige Auffrischungsschulungen oder eine entsprechende Prüfung umfasst. Für das vorhandene Prüfpersonal sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, um einen reibungslosen Übergang zum Ausbildungssystem mit regelmäßigen Auffrischungsschulungen oder Prüfungen zu gewährleisten. Im Interesse hoher Ausbildungs-, Befähigungs- und Prüfniveaus sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Befähigung und die entsprechende Ausbildung festzulegen.
- (34)
- Die Prüfer sollten bei der Durchführung der technischen Überwachung unabhängig handeln, und ihr Urteil sollte nicht von Interessenkonflikten — auch wirtschaftlicher oder persönlicher Art — beeinflusst sein. Die Entlohnung der Prüfer sollte folglich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ergebnissen der technischen Überwachung stehen. Die Mitgliedstaaten können Anforderungen in Bezug auf die Trennung von Tätigkeiten festlegen oder eine private Stelle ermächtigen, sowohl Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung als auch Fahrzeugreparaturen durchzuführen, die auch an ein und demselben Fahrzeug vorgenommen werden können, wenn sich die Aufsichtsstelle davon überzeugt hat, dass ein hohes Maß an Objektivität gewährleistet ist.
- (35)
- Die Ergebnisse einer Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung sollten nicht aus kommerziellen Gründen verändert werden. Nur wenn die Ergebnisse der von einem Prüfer durchgeführten technischen Überwachung offenkundig unrichtig sind, sollte die Aufsichtsstelle die Ergebnisse der betreffenden Prüfung ändern dürfen.
- (36)
- Um ein dauerhaft hohes Qualitätsniveau der Prüfungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ein Qualitätssicherungssystem einführen, das alle Verfahren in Zusammenhang mit Erteilung, Aufsicht und Entzug, Aussetzung oder Aufhebung der Ermächtigung zur Durchführung der technischen Überwachung abdeckt.
- (37)
- Die Akkreditierung von Prüfstellen nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) sollte keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten darstellen.
- (38)
- In mehreren Mitgliedstaaten werden die Prüfungen im Rahmen der technischen Überwachung von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Im Interesse eines wirksamen diesbezüglichen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten sollten nationale Kontaktstellen benannt werden.
- (39)
- Die technische Überwachung ist Teil eines breiter angelegten Regulierungsrahmens, der die gesamte Lebensdauer von Fahrzeugen von der Genehmigung über die Zulassung und die Prüfungen bis zum Verschrotten abdeckt. Der Austausch der in den nationalen Datenbanken und in den elektronischen Fahrzeug-Datenbanken der Hersteller enthaltenen Informationen dürfte grundsätzlich zur Steigerung der Effizienz der gesamten Fahrzeugverwaltungskette, zur Kostensenkung und zum Abbau von Verwaltungsaufwand beitragen. Die Kommission sollte Durchführbarkeit, Kosten und Nutzen der Einrichtung einer elektronischen Plattform für Fahrzeuginformationen prüfen und dabei auf die bestehenden und bereits umgesetzten IT-Lösungen im Hinblick auf den internationalen Datenaustausch zurückgreifen, um die Kosten möglichst gering zu halten und Überschneidungen zu vermeiden. Bei der Prüfung dieses Themas sollte die Kommission die am besten geeignete Möglichkeit ermitteln, wie die bestehenden nationalen Systeme im Hinblick auf den Austausch von Daten über die technische Überwachung und den Kilometerstand zwischen den für Prüfung, Zulassung und Genehmigung von Fahrzeugen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Prüfstellen, den Prüfgeräteherstellern und den Fahrzeugherstellern miteinander verbunden werden können. Die Kommission sollte außerdem prüfen, inwieweit eine Erhebung und Speicherung der verfügbaren Informationen zu den wichtigsten sicherheitsrelevanten Bauteilen von Fahrzeugen, die an schweren Unfällen beteiligt waren, machbar und nützlich wäre und welche Kosten daraus entstünden, und ob die Möglichkeit besteht, Fahrzeugprüfern, Inhabern von Zulassungsbescheinigungen und Unfallforschern verfügbare Informationen über Unfallberichte und Kilometerstände in anonymisierter Form zukommen zu lassen.
- (40)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
- (41)
- Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte hinsichtlich der von den Fahrzeugherstellern bereitzustellenden Angaben zur technischen Überwachung erlassen, wenn der gemäß dieser Richtlinie eingerichtete Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgegeben hat.
- (42)
- Um die in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Bezeichnungen von Fahrzeugklassen zu aktualisieren, Anhang I Nummer 3 in Bezug auf Methoden zu aktualisieren und Anhang I Nummer 3 in Bezug auf die Liste der zu prüfenden Positionen, die Methoden und die Mängelbewertung anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (43)
- Die Verkehrs- und Betriebssicherheit wirkt sich unmittelbar auf die Sicherheit des Straßenverkehrs aus und sollte aus diesem Grund regelmäßig geprüft werden. Die Kommission sollte über die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie — einschließlich des Anwendungsbereichs, der Prüfungshäufigkeit, einer weiteren Verbesserung des Systems der Verkehrs- und Betriebssicherheit durch den elektronischen Austausch von Informationen sowie einer etwaigen zukünftigen gegenseitigen Anerkennung von Prüfbescheinigungen — berichten.
- (44)
- Die in Prüfstellen verwendeten Prüfeinrichtungen und –geräte sollten den für die Durchführung der technischen Überwachung festgelegten Anforderungen genügen. Da dies erhebliche Investitionen und Anpassungen erfordert, die möglicherweise nicht sofort ausgeführt werden können, sollte für die Einhaltung dieser Anforderungen ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden. Für die Erfüllung aller Kriterien und Anforderungen in Zusammenhang mit der Ermächtigung von und Aufsicht über die Prüfstellen sollte den Aufsichtsstellen ebenfalls ein Fünfjahreszeitraum eingeräumt werden.
- (45)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die technische Überwachung von Fahrzeugen in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (46)
- Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
- (47)
- Durch diese Richtlinie werden die in der Empfehlung 2010/378/EU der Kommission(9) enthaltenen Bestimmungen im Hinblick auf eine bessere Regulierung der Ergebnisse der technischen Überwachung angepasst und aktualisiert.
- (48)
- Diese Richtlinie aktualisiert die in der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) festgelegten technischen Anforderungen und weitet ihren Geltungsbereich aus, um insbesondere Vorschriften betreffend die Einrichtung von Prüfstellen und deren Aufsichtsstellen sowie die Benennung der mit der Durchführung der technischen Überwachung betrauten Prüfer in den Geltungsbereich aufzunehmen. Daher sollte die genannte Richtlinie aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. März 2014.
- (3)
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).
- (4)
Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).
- (5)
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
- (6)
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
- (8)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (9)
Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74).
- (10)
Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).
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