ANHANG III RL 2014/47/EU

I.
Grundsätze der Ladungssicherung

1.
Die Ladungssicherung hält folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften stand:

in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,

in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,

und verhindert generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung.

2.
Bei der Ladungsverteilung sind die höchstzulässigen Achslasten sowie die erforderlichen Mindestachslasten im Rahmen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs zu berücksichtigen, wie sie in den Rechtsvorschriften über Fahrzeuggewichte und -abmessungen vorgesehen sind.
3.
Bei der Ladungssicherung sind die geltenden Anforderungen an die Festigkeit bestimmter Fahrzeugbauteile wie Stirn-, Seiten- und Rückwände, Rungen oder Zurrpunkte zu berücksichtigen, wenn diese Teile zur Ladungssicherung verwendet werden.
4.
Für die Ladungssicherung können eine, mehrere oder eine Kombination der folgenden Methoden verwendet werden:

Verriegeln,

Blockieren (lokal, gesamt),

Direktzurren,

Niederzurren.

5.
Anwendbare Normen

Norm Gegenstand
EN 12195-1
Berechnungen von Zurrkräften
EN 12640
Zurrpunkte
EN 12642
Stabilität von Fahrzeugaufbauten
EN 12195-2
Zurrgurte aus Chemiefasern
EN 12195-3
Zurrketten
EN 12195-4
Zurrdrahtseile
ISO 1161, ISO 1496
ISO-Container
EN 283
Wechselbehälter
EN 12641
Planen
EUMOS 40511
Pfosten — Rungen
EUMOS 40509
Transportverpackung

II.
Kontrolle der Ladungssicherung

1.
Klassifizierung der Mängel

Mängel sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:

Geringer Mangel: Ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.

Erheblicher Mangel: Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.

Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.

Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Falls sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Wirkungen aufgrund des Zusammenwirkens dieser Mängel voraussichtlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.

2.
Kontrollverfahren

Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ erfolgt eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen.

3.
Bewertung der Mängel

Tabelle 1 enthält die Vorgaben, die bei der Kontrolle der Ladungssicherung zwecks der Beurteilung, ob ordnungsgemäße Beförderungsbedingungen vorliegen, angewendet werden können. Die Mängel sind auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Kapitels beschriebenen Klassifizierungen jeweils im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in die betreffende Kategorie einzustufen. Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte stellen lediglich Richtwerte dar und sollten als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände — abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers — dienen. Falls die Beförderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/50/EG des Rates(1) fällt, sind möglicherweise spezifischere Vorschriften zu beachten.

Tabelle 1

PositionMängelMängelbewertung
GeringErheblichGefährlich
ADie Transportverpackung gestattet keine ordnungsgemäße Sicherung der LadungNach Ermessen des Prüfers
BEin oder mehrere Ladungsteile sind nicht ordnungsgemäß positioniertNach Ermessen des Prüfers
CDas Fahrzeug ist für die beförderte Ladung nicht geeignet (nicht unter Position 10 aufgeführter Mangel)Nach Ermessen des Prüfers
DOffensichtliche Mängel des Fahrzeugaufbaus (nicht unter Position 10 aufgeführter Mangel)Nach Ermessen des Prüfers
10.Eignung des Fahrzeugs
10.1.Stirnwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.1.1.Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungenx
Bauteil gebrochen, gefährdet den intakten Zustand des Frachtraumsx
10.1.2.Festigkeit des Bauteils unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend)x
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichendx
10.2.Seitenwände (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.2.1.Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägenx
Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder unwirksamx
10.2.2.Festigkeit der Streben unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend)x
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichendx
10.2.3.Zustand der Seitenwandplanken ungenügendx
Bauteil gebrochenx
10.3.Rückwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.3.1.Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägenx
Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder unwirksamx
10.3.2.Festigkeit des Bauteils unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend)x
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichendx
10.4.Rungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.4.1.Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen oder ungenügende Befestigung am Fahrzeugx
Bauteil gebrochen; unsichere Befestigung am Fahrzeugx
10.4.2.Festigkeit unzureichend oder Bauart ungeeignetx
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichendx
10.5.Zurrpunkte (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.5.1.Zustand ungenügend oder Bauart ungeeignetx
Können den erforderlichen Zurrkräften nicht standhaltenx
10.5.2.Unzureichende Anzahlx
Anzahl reicht nicht aus, um den erforderlichen Zurrkräften standzuhaltenx
10.6.Erforderliche Spezialvorrichtungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.6.1.Ungenügender Zustand, beschädigtx
Bauteil gebrochen; kann Rückhaltekräften nicht standhaltenx
10.6.2.Nicht für die beförderte Ladung geeignetx
Fehltx
10.7.Boden (falls zur Sicherung der Ladung genutzt)
10.7.1.Ungenügender Zustand, beschädigtx
Bauteil gebrochen; Kann Ladung nicht tragen/standhaltenx
10.7.2.Unzureichende Tragfähigkeitsklassex
Kann Ladung nicht tragen/standhaltenx
20.Sicherungsarten
20.1.Verriegeln, Blockieren, Direktzurren
20.1.1.Direkte Befestigung der Ladung (Blockieren)
20.1.1.1.Abstand nach vorn zur Stirnwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu großx
Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wandx
20.1.1.2.Seitlicher Abstand zur Seitenwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu großx
Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wandx
20.1.1.3.Abstand nach hinten zur Rückwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu großx
Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wandx
20.1.2.Sicherungsvorrichtungen wie Verzurrschienen, Blockierbalken, Latten und Keile vorne, auf den Seiten und hinten
20.1.2.1.Unsachgemäße Befestigung am Fahrzeugx
Unzureichende Befestigungx
Kann Rückhaltekräften nicht standhalten, lockerx
20.1.2.2.Sicherung unsachgemäßx
Sicherung unzureichendx
Völlig unwirksamx
20.1.2.3.Unzureichende Eignung der Sicherungsvorrichtungenx
Sicherungsvorrichtungen völlig ungeeignetx
20.1.2.4.Gewählte Methode zur Sicherung des Ladeguts nicht optimalx
Gewählte Methode völlig ungeeignetx
20.1.3.Direkte Sicherung mit Netzen und Decken
20.1.3.1.Zustand der Netze und Abdeckungen (Etikett fehlt/beschädigt aber Gegenstand sonst in gutem Zustand)x
Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigtx
Ladungsrückhaltevorrichtungen schwer beschädigt und nicht mehr verwendbarx
20.1.3.2.Unzureichende Stärke der Netze und Abdeckungenx
Kann nur weniger als 2/3 der erforderlichen Rückhaltekräfte standhaltenx
20.1.3.3.Unzureichende Befestigung der Netze und Abdeckungenx
Befestigung kann nur weniger als 2/3 der erforderlichen Rückhaltekräfte standhaltenx
20.1.3.4.Unzureichende Eignung der Netze und Abdeckungen zur Ladungssicherungx
Völlig ungeeignetx
20.1.4.Abtrennung und Polsterung der Ladungen oder Leerräume
20.1.4.1.Fehlende Eignung der Abtrenn- und Polstervorrichtungx
Abtrennung oder Leerräume ergeben zu große Abständex
20.1.5.Direktverzurrung (Horizontal-, Quer-, Diagonalverzurrungen, Umspannungen/Buchtlaschings und Springlaschings)
20.1.5.1.Erforderliche Sicherungskräfte werden nicht erreichtx
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraftx
20.2.Kraftschlüssige Sicherung
20.2.1.Einhaltung der erforderlichen Sicherungskräfte
20.2.1.1.Erforderliche Sicherungskräfte werden nicht erreichtx
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraftx
20.3.Verwendete Ladungsrückhaltevorrichtungen
20.3.1.Fehlende Eignung der Ladungsrückhaltevorrichtungenx
Völlig ungeeignete Vorrichtungx
20.3.2.Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt, aber Vorrichtung noch in gutem Zustandx
Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt, aber Spuren erheblicher Abnutzung an Vorrichtung erkennbarx
20.3.3.Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigtx
Ladungsrückhaltevorrichtungen schwer beschädigt und nicht mehr verwendbarx
20.3.4.Zurrwinden, falscher Gebrauchx
Zurrwinden schadhaftx
20.3.5.Falsche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtung (z. B. fehlender Kantenschutz)x
funktionsuntaugliche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtungen (z. B. Knoten)x
20.3.6.Ungeeignete Befestigung der Ladungsrückhaltevorrichtungenx
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraftx
20.4.Zusätzliche Ausrüstung (z. B. Anti-Rutschmatten, Kantenschützer, Anschlagkanten)
20.4.1.Verwendung von ungeeignetem Zubehörx
Verwendung falscher oder defekter Zubehörteilex
Verwendetes Zubehör völlig ungeeignetx
20.5.Transport von Schüttgut, leichtem Material und Lockermaterial
20.5.1.Schüttgut wird bei der Fahrt auf der Straße weggeweht; Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer möglichx
Gefährdung des Straßenverkehrsx
20.5.2.Schüttgut unzureichend gesichertx
Verlust von Ladung mit Gefährdung des Straßenverkehrsx
20.5.3.Fehlende Abdeckung für leichte Güterx
Verlust von Ladung mit Gefährdung des Straßenverkehrsx
20.6.Rundholztransporte
20.6.1.Ladung (Baumstämme) teilweise losex
20.6.2.Erforderliche Sicherungskräfte der Ladeeinheit werden nicht erreichtx
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraftx
30.Ladung völlig ungesichertx

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.