ANHANG III RL 2014/47/EU
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I.
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Grundsätze der Ladungssicherung
- 1.
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Die Ladungssicherung hält folgenden, beim Beschleunigen bzw. Abbremsen des Fahrzeugs auftretenden Kräften stand:
- —
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in Fahrtrichtung dem 0,8-Fachen des Gewichts der Ladung,
- —
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in seitlicher Richtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
- —
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entgegen der Fahrtrichtung dem 0,5-Fachen des Gewichts der Ladung,
- —
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und verhindert generell das Kippen oder Umstürzen der Ladung.
- 2.
- Bei der Ladungsverteilung sind die höchstzulässigen Achslasten sowie die erforderlichen Mindestachslasten im Rahmen der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs zu berücksichtigen, wie sie in den Rechtsvorschriften über Fahrzeuggewichte und -abmessungen vorgesehen sind.
- 3.
- Bei der Ladungssicherung sind die geltenden Anforderungen an die Festigkeit bestimmter Fahrzeugbauteile wie Stirn-, Seiten- und Rückwände, Rungen oder Zurrpunkte zu berücksichtigen, wenn diese Teile zur Ladungssicherung verwendet werden.
- 4.
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Für die Ladungssicherung können eine, mehrere oder eine Kombination der folgenden Methoden verwendet werden:
- —
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Verriegeln,
- —
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Blockieren (lokal, gesamt),
- —
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Direktzurren,
- —
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Niederzurren.
- 5.
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Anwendbare Normen
Norm Gegenstand - —
- EN 12195-1
Berechnungen von Zurrkräften - —
- EN 12640
Zurrpunkte - —
- EN 12642
Stabilität von Fahrzeugaufbauten - —
- EN 12195-2
Zurrgurte aus Chemiefasern - —
- EN 12195-3
Zurrketten - —
- EN 12195-4
Zurrdrahtseile - —
- ISO 1161, ISO 1496
ISO-Container - —
- EN 283
Wechselbehälter - —
- EN 12641
Planen - —
- EUMOS 40511
Pfosten — Rungen - —
- EUMOS 40509
Transportverpackung
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II.
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Kontrolle der Ladungssicherung
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1.
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Klassifizierung der Mängel
Mängel sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:- —
Geringer Mangel: Ein geringer Mangel liegt vor, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber möglicherweise ein Sicherheitshinweis angezeigt ist.
- —
Erheblicher Mangel: Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder von Ladungsteilen möglich ist.
- —
Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel liegt vor, wenn die Verkehrssicherheit aufgrund der Gefahr des Verlusts der Ladung oder von Ladungsteilen oder aufgrund einer von der Ladung unmittelbar ausgehenden Gefahr unmittelbar beeinträchtigt ist oder wenn Menschen unmittelbar gefährdet werden.
- 2.
- Kontrollverfahren
Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung erforderlich ist; zusätzlich oder alternativ erfolgt eine Messung der Zugkräfte, eine Berechnung der Wirksamkeit der Sicherung und, falls zutreffend, eine Prüfung der Bescheinigungen.- 3.
- Bewertung der Mängel
Tabelle 1 enthält die Vorgaben, die bei der Kontrolle der Ladungssicherung zwecks der Beurteilung, ob ordnungsgemäße Beförderungsbedingungen vorliegen, angewendet werden können. Die Mängel sind auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Kapitels beschriebenen Klassifizierungen jeweils im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung in die betreffende Kategorie einzustufen. Die in Tabelle 1 aufgeführten Werte stellen lediglich Richtwerte dar und sollten als Richtschnur zur Einstufung des gegebenen Mangels unter Berücksichtigung der besonderen Umstände — abhängig insbesondere von der Art der Ladung und vom Ermessen des Prüfers — dienen. Falls die Beförderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/50/EG des Rates(1) fällt, sind möglicherweise spezifischere Vorschriften zu beachten.Position | Mängel | Mängelbewertung | ||
---|---|---|---|---|
Gering | Erheblich | Gefährlich | ||
A | Die Transportverpackung gestattet keine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung | Nach Ermessen des Prüfers | ||
B | Ein oder mehrere Ladungsteile sind nicht ordnungsgemäß positioniert | Nach Ermessen des Prüfers | ||
C | Das Fahrzeug ist für die beförderte Ladung nicht geeignet (nicht unter Position 10 aufgeführter Mangel) | Nach Ermessen des Prüfers | ||
D | Offensichtliche Mängel des Fahrzeugaufbaus (nicht unter Position 10 aufgeführter Mangel) | Nach Ermessen des Prüfers | ||
10. | Eignung des Fahrzeugs | |||
10.1. | Stirnwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.1.1. | Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen | x | ||
Bauteil gebrochen, gefährdet den intakten Zustand des Frachtraums | x | |||
10.1.2. | Festigkeit des Bauteils unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend) | x | ||
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend | x | |||
10.2. | Seitenwände (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.2.1. | Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen | x | ||
Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder unwirksam | x | |||
10.2.2. | Festigkeit der Streben unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend) | x | ||
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend | x | |||
10.2.3. | Zustand der Seitenwandplanken ungenügend | x | ||
Bauteil gebrochen | x | |||
10.3. | Rückwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.3.1. | Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen | x | ||
Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder unwirksam | x | |||
10.3.2. | Festigkeit des Bauteils unzureichend (Bescheinigung bzw. Kennzeichnung, falls zutreffend) | x | ||
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend | x | |||
10.4. | Rungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.4.1. | Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen oder ungenügende Befestigung am Fahrzeug | x | ||
Bauteil gebrochen; unsichere Befestigung am Fahrzeug | x | |||
10.4.2. | Festigkeit unzureichend oder Bauart ungeeignet | x | ||
Für die beförderte Fracht relevante Höhe unzureichend | x | |||
10.5. | Zurrpunkte (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.5.1. | Zustand ungenügend oder Bauart ungeeignet | x | ||
Können den erforderlichen Zurrkräften nicht standhalten | x | |||
10.5.2. | Unzureichende Anzahl | x | ||
Anzahl reicht nicht aus, um den erforderlichen Zurrkräften standzuhalten | x | |||
10.6. | Erforderliche Spezialvorrichtungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.6.1. | Ungenügender Zustand, beschädigt | x | ||
Bauteil gebrochen; kann Rückhaltekräften nicht standhalten | x | |||
10.6.2. | Nicht für die beförderte Ladung geeignet | x | ||
Fehlt | x | |||
10.7. | Boden (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) | |||
10.7.1. | Ungenügender Zustand, beschädigt | x | ||
Bauteil gebrochen; Kann Ladung nicht tragen/standhalten | x | |||
10.7.2. | Unzureichende Tragfähigkeitsklasse | x | ||
Kann Ladung nicht tragen/standhalten | x | |||
20. | Sicherungsarten | |||
20.1. | Verriegeln, Blockieren, Direktzurren | |||
20.1.1. | Direkte Befestigung der Ladung (Blockieren) | |||
20.1.1.1. | Abstand nach vorn zur Stirnwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß | x | ||
Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand | x | |||
20.1.1.2. | Seitlicher Abstand zur Seitenwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß | x | ||
Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand | x | |||
20.1.1.3. | Abstand nach hinten zur Rückwand bei Verwendung für direkte Ladungssicherung zu groß | x | ||
Mehr als 15 cm sowie Gefahr des Durchdringens der Wand | x | |||
20.1.2. | Sicherungsvorrichtungen wie Verzurrschienen, Blockierbalken, Latten und Keile vorne, auf den Seiten und hinten | |||
20.1.2.1. | Unsachgemäße Befestigung am Fahrzeug | x | ||
Unzureichende Befestigung | x | |||
Kann Rückhaltekräften nicht standhalten, locker | x | |||
20.1.2.2. | Sicherung unsachgemäß | x | ||
Sicherung unzureichend | x | |||
Völlig unwirksam | x | |||
20.1.2.3. | Unzureichende Eignung der Sicherungsvorrichtungen | x | ||
Sicherungsvorrichtungen völlig ungeeignet | x | |||
20.1.2.4. | Gewählte Methode zur Sicherung des Ladeguts nicht optimal | x | ||
Gewählte Methode völlig ungeeignet | x | |||
20.1.3. | Direkte Sicherung mit Netzen und Decken | |||
20.1.3.1. | Zustand der Netze und Abdeckungen (Etikett fehlt/beschädigt aber Gegenstand sonst in gutem Zustand) | x | ||
Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt | x | |||
Ladungsrückhaltevorrichtungen schwer beschädigt und nicht mehr verwendbar | x | |||
20.1.3.2. | Unzureichende Stärke der Netze und Abdeckungen | x | ||
Kann nur weniger als 2/3 der erforderlichen Rückhaltekräfte standhalten | x | |||
20.1.3.3. | Unzureichende Befestigung der Netze und Abdeckungen | x | ||
Befestigung kann nur weniger als 2/3 der erforderlichen Rückhaltekräfte standhalten | x | |||
20.1.3.4. | Unzureichende Eignung der Netze und Abdeckungen zur Ladungssicherung | x | ||
Völlig ungeeignet | x | |||
20.1.4. | Abtrennung und Polsterung der Ladungen oder Leerräume | |||
20.1.4.1. | Fehlende Eignung der Abtrenn- und Polstervorrichtung | x | ||
Abtrennung oder Leerräume ergeben zu große Abstände | x | |||
20.1.5. | Direktverzurrung (Horizontal-, Quer-, Diagonalverzurrungen, Umspannungen/Buchtlaschings und Springlaschings) | |||
20.1.5.1. | Erforderliche Sicherungskräfte werden nicht erreicht | x | ||
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft | x | |||
20.2. | Kraftschlüssige Sicherung | |||
20.2.1. | Einhaltung der erforderlichen Sicherungskräfte | |||
20.2.1.1. | Erforderliche Sicherungskräfte werden nicht erreicht | x | ||
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft | x | |||
20.3. | Verwendete Ladungsrückhaltevorrichtungen | |||
20.3.1. | Fehlende Eignung der Ladungsrückhaltevorrichtungen | x | ||
Völlig ungeeignete Vorrichtung | x | |||
20.3.2. | Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt, aber Vorrichtung noch in gutem Zustand | x | ||
Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt, aber Spuren erheblicher Abnutzung an Vorrichtung erkennbar | x | |||
20.3.3. | Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt | x | ||
Ladungsrückhaltevorrichtungen schwer beschädigt und nicht mehr verwendbar | x | |||
20.3.4. | Zurrwinden, falscher Gebrauch | x | ||
Zurrwinden schadhaft | x | |||
20.3.5. | Falsche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtung (z. B. fehlender Kantenschutz) | x | ||
funktionsuntaugliche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtungen (z. B. Knoten) | x | |||
20.3.6. | Ungeeignete Befestigung der Ladungsrückhaltevorrichtungen | x | ||
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft | x | |||
20.4. | Zusätzliche Ausrüstung (z. B. Anti-Rutschmatten, Kantenschützer, Anschlagkanten) | |||
20.4.1. | Verwendung von ungeeignetem Zubehör | x | ||
Verwendung falscher oder defekter Zubehörteile | x | |||
Verwendetes Zubehör völlig ungeeignet | x | |||
20.5. | Transport von Schüttgut, leichtem Material und Lockermaterial | |||
20.5.1. | Schüttgut wird bei der Fahrt auf der Straße weggeweht; Ablenkung anderer Verkehrsteilnehmer möglich | x | ||
Gefährdung des Straßenverkehrs | x | |||
20.5.2. | Schüttgut unzureichend gesichert | x | ||
Verlust von Ladung mit Gefährdung des Straßenverkehrs | x | |||
20.5.3. | Fehlende Abdeckung für leichte Güter | x | ||
Verlust von Ladung mit Gefährdung des Straßenverkehrs | x | |||
20.6. | Rundholztransporte | |||
20.6.1. | Ladung (Baumstämme) teilweise lose | x | ||
20.6.2. | Erforderliche Sicherungskräfte der Ladeeinheit werden nicht erreicht | x | ||
Weniger als 2/3 der erforderlichen Kraft | x | |||
30. | Ladung völlig ungesichert | x |
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35).
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