Artikel 1 RL 2014/49/EU
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen und legt die Verfahren dafür fest.
(2) Diese Richtlinie gilt für
- a)
- gesetzliche Einlagensicherungssysteme,
- b)
- vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- c)
- institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
- d)
- die den unter den Buchstaben a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute.
(3) Ungeachtet des Artikels 16 Absätze 5 und 7sind die folgenden Systeme von dieser Richtlinie ausgenommen:
- a)
- vertragliche Systeme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind, einschließlich Systemen, die einen zusätzlichen Schutz bieten, der über die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme hinausgeht,
- b)
- institutsbezogene Sicherungssysteme, die nicht als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Systeme über angemessene finanzielle Mittel oder entsprechende Finanzierungsmechanismen verfügen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können.
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