Präambel RL 2014/49/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
(2)
Um Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern, müssen bestimmte Unterschiede zwischen den für diese Kreditinstitute geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Einlagensicherungssysteme beseitigt werden.
(3)
Diese Richtlinie trägt sowohl unter dem Aspekt der Niederlassungsfreiheit als auch unter dem Aspekt des freien Dienstleistungsverkehrs im Finanzdienstleistungssektor wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarkts für Kreditinstitute bei und erhöht gleichzeitig die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Einleger. Im Hinblick auf die gesamtwirtschaftlichen Kosten des Ausfalls eines Kreditinstitutes und dessen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität und das Vertrauen der Einleger ist es wünschenswert, nicht nur Bestimmungen zur Entschädigung von Einlegern vorzusehen, sondern den Mitgliedstaaten auch ausreichende Flexibilität einzuräumen, um die Einlagensicherungssysteme in die Lage zu versetzen, Maßnahmen durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Forderungen gegen Einlagensicherungssystemen verringern. Diese Maßnahmen sollten stets mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
(4)
Um der fortschreitenden Integration im Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Möglichkeit zur Zusammenlegung von Einlagensicherungssystemen verschiedener Mitgliedstaaten oder der Schaffung grenzüberschreitender Einlagensicherungssysteme auf freiwilliger Basis bestehen. Die Mitgliedstaaten sollten für eine ausreichende Stabilität und ausgewogene Zusammensetzung der neuen und der bestehenden Einlagensicherungssysteme sorgen. Negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität sollten vermieden werden, beispielsweise wenn lediglich Kreditinstitute mit einem hohen Risikoprofil an ein grenzüberschreitendes Einlagensicherungssystem angeschlossen werden.
(5)
Nach der Richtlinie 94/19/EG muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie vorlegen. Die vorliegende Richtlinie umfasst die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme, die Einführung risikoabhängiger Beiträge und die Harmonisierung des Umfangs der erfassten Produkte und Einleger.
(6)
Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht in der Union gegenwärtig eine Vielzahl von Einlagensicherungssystemen mit sehr unterschiedlichen Merkmalen. Durch die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten gemeinsamen Anforderungen sollte ein einheitliches Schutzniveau für Einleger in der gesamten Union geschaffen werden und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Einlagensicherungssysteme dasselbe Maß an Stabilität aufweisen. Gleichzeitig sind diese gemeinsamen Anforderungen von größter Bedeutung für die Beseitigung von Marktverzerrungen. Diese Richtlinie leistet daher einen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarkts.
(7)
Die Einleger werden infolge dieser Richtlinie einen erheblich verbesserten Zugang zu Einlagensicherungssystemen erhalten und zwar dank einer umfassenderen und präziser festgelegten Deckung, kürzerer Erstattungsfristen, verbesserter Informationen und solider Finanzierungsanforderungen. Dadurch wird sich das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzstabilität im gesamten Binnenmarkt verbessern.
(8)
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ihre Einlagensicherungssysteme solide Praktiken der Geschäftsführung umsetzen und dass diese Systeme einen jährlichen Tätigkeitsbericht erstellen.
(9)
Im Falle der Schließung eines zahlungsunfähigen Kreditinstituts müssen die Einleger der Zweigstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen belegen sind, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, durch dasselbe Einlagensicherungssystem wie die übrigen Einleger des Kreditinstituts geschützt sein.
(10)
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kreditinstitute, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) definiert sind, in deren Geltungsbereich aufzunehmen, die zwar der Definition für Kreditinstitute entsprechen, jedoch gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(6) außerhalb des Anwendungsbereich jener Richtlinie fallen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Zwecke dieser Richtlinie beschließen können, dass die Zentralorganisation und alle an diese angeschlossenen Kreditinstitute wie ein einziges Kreditinstitut behandelt werden.
(11)
Diese Richtlinie sieht grundsätzlich vor, dass alle Kreditinstitute einem Einlagensicherungssystem beitreten müssen. Ein Mitgliedstaat, der Zweigstellen eines Kreditinstituts, das seinen Sitz in einem Drittland hat, zulässt, sollte entscheiden, wie die Richtlinie auf solche Zweigstellen anzuwenden ist und dabei der Notwendigkeit des Schutzes der Einleger und des Erhalts eines intakten Finanzsystems Rechnung tragen. Einleger bei solchen Zweigstellen sollten von den für sie geltenden Sicherungsvorkehrungen in vollem Umfang Kenntnis erhalten.
(12)
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen Liquidität und Solvenz sicherstellen. Ist ein solches System von einem Einlagensicherungssystem getrennt, so sollte bei der Festlegung der Beiträge seiner Mitglieder an das Einlagensicherungssystem seiner zusätzlichen Schutzfunktion Rechnung getragen werden. Die in dieser Richtlinie vorgesehene harmonisierte Deckungssumme sollte Systeme, die das Kreditinstitut selbst schützen, nur dann betreffen, wenn diese eine Entschädigung der Einleger vorsehen.
(13)
Jedes Kreditinstitut sollte Teil eines gemäß dieser Richtlinie anerkannten Einlagensicherungssystems sein, um auf diese Weise ein hohes Verbraucherschutzniveau und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Kreditinstitute sicherzustellen und Regulierungsarbitrage zu verhindern. Ein Einlagensicherungssystem sollte diesen Schutz jederzeit bieten können.
(14)
Kernaufgabe eines Einlagensicherungssystems ist der Schutz der Einleger vor den Folgen der Insolvenz eines Kreditinstitutes. Einlagensicherungssysteme sollten diesen Schutz auf verschiedene Weise gewährleisten können. Sie sollten in erster Linie dazu dienen, Einleger gemäß dieser Richtlinie zu entschädigen (Entschädigungsfunktion „paybox” ).
(15)
Einlagensicherungssysteme sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) auch zu der Finanzierung der Abwicklung von Kreditinstituten beitragen.
(16)
Sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die verfügbaren Finanzmittel zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts heranziehen können, um so die Kosten für die Entschädigung der Einleger und andere negative Auswirkungen zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten jedoch innerhalb eines eindeutig festgelegten Rahmens durchgeführt werden und in jedem Fall mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Einlagensicherungssysteme sollten unter anderem über geeignete Mechanismen und Verfahren für die Auswahl und Durchführung solcher Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken verfügen. Die Durchführung solcher Maßnahmen sollte für das Kreditinstitut mit Auflagen verbunden sein, die mindestens eine strengere Risikoüberwachung und weitergehende Prüfungsrechte des Einlagensicherungssystems beinhalten. Die Kosten der ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung des Ausfalls eines Kreditinstituts sollten nicht über den Kosten liegen, die zur Erfüllung des gesetzlichen oder vertraglichen Mandats des jeweiligen Einlagensicherungssystems in Bezug auf den Schutz der gedeckten Einlagen des Kreditinstituts oder aber des Instituts selbst erforderlich sind.
(17)
Die Einlagensicherungssysteme sollten auch in der Form eines institutsbezogenen Sicherungssystems ausgestaltet sein können. Die zuständigen Behörden können institutsbezogene Sicherungssysteme als Einlagensicherungssysteme anerkennen, wenn sie alle in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen.
(18)
Diese Richtlinie sollte nicht für vertragliche Systeme oder institutsbezogene Sicherungssysteme gelten, die nicht amtlich als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind, mit Ausnahme einiger weniger Vorschriften für Werbung und Informationen für Einleger im Falle des Ausschlusses oder des Ausscheidens eines Kreditinstituts. Für vertragliche Systeme und institutsbezogene Sicherungssysteme gelten in jedem Fall die Bestimmungen über staatliche Beihilfen.
(19)
Die in der gesamten Union unkoordinierte Aufstockung der Deckung während der Finanzkrise hat in einigen Fällen dazu geführt, dass Einleger ihre Einlagen auf Kreditinstitute in Ländern mit höherer Einlagensicherung umgeschichtet haben. Durch diese unkoordinierten Aufstockungen wurde den Kreditinstituten in Krisenzeiten Liquidität entzogen. In stabilen Zeiten ist es möglich, dass eine unterschiedliche Deckung die Einleger dazu veranlasst, anstatt des für sie am besten geeigneten Produktes die höchste Deckungssumme zu wählen. Es ist nicht auszuschließen, dass eine solche unterschiedliche Deckung zu Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt führt. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass alle anerkannten Einlagensicherungssysteme einen harmonisierten Deckungsumfang gewährleisten, unabhängig davon, an welchem Ort in der Union sich die Einlagen befinden. Es sollte allerdings möglich sein, bestimmte Einlagen, die durch persönliche Umstände von Einlegern bedingt sind, für begrenzte Zeit in höherem Umfang zu decken.
(20)
Für alle Einleger sollte die gleiche Deckungssumme gelten, unabhängig davon, ob die Währung eines Mitgliedstaats der Euro ist. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten die Umrechnungsbeträge auf- oder abrunden können, was aber nicht zu Lasten der Gleichwertigkeit des Einlegerschutzes gehen darf.
(21)
Zum einen sollte die mit dieser Richtlinie festgesetzte Deckungssumme so festgelegt werden, dass im Interesse sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Stabilität des Finanzsystems möglichst viele Einlagen erfasst werden. Zum anderen sollten die Finanzierungskosten der Einlagensicherungssysteme berücksichtigt werden. Es ist daher zweckmäßig, die harmonisierte Deckungssumme auf 100000 EUR festzusetzen.
(22)
In dieser Richtlinie gilt die harmonisierte Obergrenze grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage. Zu berücksichtigen sind daher auch die Einlagen von Einlegern, die nicht als Inhaber eines Kontos fungieren oder die nicht die ausschließlichen Inhaber sind. Die Obergrenze sollte daher für jeden identifizierbaren Einleger gelten. Der Grundsatz, wonach die Obergrenze auf jeden identifizierbaren Einleger anzuwenden ist, sollte nicht für Organismen für gemeinsame Anlagen gelten, die unter besondere Schutzvorschriften fallen, die auf solche Einlagen keine Anwendung finden.
(23)
Die Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) hat eine feste Deckungssumme von 100000 EUR eingeführt, was einige Mitgliedstaaten in die besondere Lage versetzt hat, dass sie ihre einzelstaatliche Deckungssumme senken müssen — mit dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger. Zwar ist die Harmonisierung von wesentlicher Bedeutung, um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Finanzstabilität im Binnenmarkt zu gewährleisten, doch sollte dem Risiko eines Vertrauensverlustes auf Seiten der Einleger Rechnung getragen werden. Daher sollten Mitgliedstaaten in der Lage sein, eine höhere Deckungssumme anzuwenden, sofern sie vor Anwendung der Richtlinie 2009/14/EG eine höhere Deckungssumme als die harmonisierte Summe vorgesehen haben. Eine solche höhere Deckungssumme sollte in Geltungsdauer und -umfang begrenzt sein, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die Zielausstattung und die in ihre Einlagensicherungssysteme eingezahlten Beiträge proportional anpassen. Da es bei einer unbegrenzten Deckungssumme unmöglich ist, die Zielausstattung anzupassen, ist es zweckmäßig, die genannte Möglichkeit lediglich für Mitgliedstaaten vorzusehen, die am 1. Januar 2008 eine Deckungssumme angewendet haben, die innerhalb einer Bandbreite zwischen 100000 EUR und 300000 EUR liegt. Um die Auswirkungen unterschiedlicher Deckungssummen zu begrenzen und angesichts des Umstands, dass die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie zum 31. Dezember 2018 überprüfen wird, ist es angebracht, diese Möglichkeit nur bis zu diesem Datum zuzulassen.
(24)
Einlagensicherungssysteme sollten die Verbindlichkeiten eines Einlegers nur dann gegen die Erstattungsforderungen dieses Einlegers verrechnen dürfen, wenn diese Verbindlichkeiten zum oder vor dem Zeitpunkt der Nichtverfügbarkeit fällig werden. Eine solche Verrechnung sollte nicht die Fähigkeit der Einlagensicherungssysteme beeinträchtigen, Einlagen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen zurückzuzahlen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht daran gehindert werden, geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Rechte von Einlagensicherungssystemen in einem Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren eines Kreditinstituts zu ergreifen.
(25)
Es sollte möglich sein, Einlagen von der Erstattung auszuschließen, bei denen im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht die eingezahlten Mittel dem Einleger nicht zur Verfügung stehen, weil der Einleger und das Kreditinstitut vertraglich vereinbart haben, dass die Einlage nur zur Tilgung eines zum Kauf von Privatimmobilieneigentum aufgenommenen Darlehens dient. Solche Einlagen sollten mit dem noch ausstehenden Darlehensbetrag verrechnet werden.
(26)
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der Schutz von Einlagen, die aus bestimmten Transaktionen resultieren oder bestimmten sozialen oder anderen Zwecken dienen, für einen vorgegebenen Zeitraum über den Betrag von 100000 EUR liegt. Die Mitgliedstaaten sollten eine vorläufige Höchstdeckungssumme für solche Einlagen festlegen und dabei der Bedeutung des Einlegerschutzes und den Lebensbedingungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In allen diesen Fällen sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen eingehalten werden.
(27)
Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits sollte die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbar hohes Schutzniveau genießen, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau über eine einheitliche Ex-ante-Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme harmonisiert werden.
(28)
Allerdings können Kreditinstitute unter bestimmten Umständen auf einem Markt mit hohem Konzentrationsgrad tätig sein, auf dem die meisten Kreditinstitute eine solche Größe und einen solchen Verflechtungsgrad aufweisen, dass es unwahrscheinlich wäre, dass sie im normalen Insolvenzverfahren abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität zu gefährden, und daher eher einem geordneten Abwicklungsverfahren unterzogen würden. Unter diesen Umständen könnte eine niedrigere Zielausstattung für die Einlagensicherungssysteme gelten.
(29)
E-Geld und für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommene Geldbeträge sollten im Einklang mit der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9) nicht als Einlagen gelten und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
(30)
Um die Einlagensicherung auf das zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz für die Einleger notwendige Maß zu beschränken und die Übertragung von Anlagerisiken auf Einlagensicherungssysteme zu vermeiden, sollten Finanzinstrumente von der Deckung ausgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um bestehende Sparprodukte, die durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft sind.
(31)
Bestimmte Einleger sollten von der Einlagensicherung ausgenommen werden, insbesondere staatliche Stellen oder andere Finanzinstitute. Ihre im Vergleich zu allen anderen Einlegern geringe Zahl mindert bei dem Ausfall eines Kreditinstituts die Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Staatliche Stellen haben darüber hinaus einen weitaus leichteren Zugang zu Krediten als Bürger. Es sollte Mitgliedstaaten jedoch gestattet sein, festzulegen, dass die Einlagen von Gebietskörperschaften mit einem jährlichen Haushalt von höchstens 500000 EUR gedeckt sind. Nichtfinanzunternehmen sollten unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich abgedeckt sein.
(32)
Einleger, die auf dem Gebiet der Geldwäsche im Sinne von Artikel 1 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) tätig sind, sollten von einer Erstattung aus Einlagensicherungssystemen ausgeschlossen werden.
(33)
Die den Kreditinstituten aus dem Anschluss an einem Einlagensicherungssystem erwachsenden Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denjenigen, die bei einem massiven Abheben von Einlagen nicht nur bei dem sich in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, sondern auch bei an sich gesunden Unternehmen entstehen würden, wenn das Vertrauen der Einleger in die Stabilität des Bankensystems erschüttert wird.
(34)
Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden können. Einlagensicherungssysteme sollten in jedem Fall über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die es ihnen erlauben, zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen. Zu den verfügbaren Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems sollten auch Bargeld, Einlagen, Zahlungsverpflichtungen und risikoarme Schuldtitel gehören dürfen, die kurzfristig liquidiert werden können. Die Höhe der Beiträge zu den Einlagensicherungssystemen sollte dem Konjunkturzyklus, der Stabilität des Einlagen entgegennehmenden Sektors und den bestehenden Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems gebührend Rechnung getragen werden.
(35)
Die Einlagensicherungssysteme sollten in risikoarme Schuldtitel investieren.
(36)
Die Beiträge an Einlagensicherungssysteme sollten auf der Höhe der gedeckten Einlagen und der Höhe des Risikos beruhen, dem das jeweilige Mitglied ausgesetzt ist. Dies würde es ermöglichen, dass Risikoprofilen — einschließlich der verschiedenen Geschäftsmodelle — einzelner Kreditinstitute Rechnung getragen wird. Es sollte auch zu einer fairen Beitragsberechnung führen sowie Anreize schaffen, risikoärmere Geschäftsmodelle zu verfolgen. Die Einlagensicherungssysteme sollten ihre eigenen risikobasierten Methoden nutzen dürfen, um die Beiträge auf die Marktgegebenheiten und Risikolage abzustimmen. Um besonders risikoarmen Bereichen Rechnung zu tragen, die nach einzelstaatlichem Recht geregelt sind, sollten die Mitgliedstaaten entsprechende Verringerungen der zu leistenden Beiträge vorsehen können, wobei die Zielausstattung jedes Einlagensicherungssystems einzuhalten ist. Die Methoden für die Berechnung sollten in jedem Fall von den zuständigen Behörden gebilligt werden. Die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) geschaffene Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde „EBA” ) sollte Leitlinien zur Konkretisierung der Methodik für die Berechnung der Beiträge herausgeben.
(37)
Die Einlagensicherung ist ein wichtiger Aspekt der Vollendung des Binnenmarkts und aufgrund der Solidarität, die sie unter allen Kreditinstituten eines bestimmten Finanzmarktes bei Ausfall eines dieser Institute schafft, eine unentbehrliche Ergänzung des Systems der Bankenaufsicht. Daher sollten die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Einlagensicherungssysteme einander auf freiwilliger Basis Kredite gewähren.
(38)
Die derzeitige Erstattungsfrist trägt nicht der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu wahren, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Die Erstattungsfrist sollte deshalb auf sieben Arbeitstage verkürzt werden.
(39)
In vielen Fällen sind jedoch die notwendigen Verfahren für eine kurze Erstattungsfrist noch nicht vorhanden. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, während eines Übergangszeitraums die Erstattungsfrist schrittweise auf sieben Arbeitstage zu verkürzen. Die in dieser Richtlinie festgelegte maximale Erstattungsfrist sollte die Einlagensicherungssysteme nicht daran hindern, eine frühzeitigere Erstattung an die Einleger vorzunehmen. Um dabei sicherzustellen, dass die Einleger während des Übergangszeitraums bei Ausfall ihres Kreditinstituts nicht in finanzielle Bedrängnis geraten, sollten die Einleger auf Antrag jedoch Zugang zu einem angemessenen Betrag ihrer gedeckten Einlagen erhalten können, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Zugang sollte ausschließlich auf der Grundlage der vom Kreditinstitut bereitgestellten Daten gewährt werden. Angesichts der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in den Mitgliedstaaten sollte dieser Betrag von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(40)
Bei dem für die Erstattung von Einlagen nötigen Zeitraum sollten Fälle berücksichtigt werden, in denen es für die Einlagensicherungssysteme schwierig ist, die Höhe der Erstattung und die Ansprüche des Einlegers zu bestimmen, insbesondere wenn Einlagen aus Geschäften mit Wohnimmobilien oder aus bestimmten Ereignissen im Leben des Einlegers resultieren, wenn der Einleger nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen kann, wenn Einlagen Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit oder widerstreitender Forderungen bezüglich des Einlagenbetrags sind oder wenn die Einlagen wirtschaftlichen Sanktionen unterliegen, die von nationalen Regierungen oder internationalen Gremien verhängt wurden.
(41)
Um die Erstattung sicherzustellen, sollten die Einlagensicherungssysteme befugt sein, in die Rechte von Einlegern mit Erstattungsansprüchen gegenüber einem insolventen Kreditinstitut einzutreten. Die Mitgliedstaaten sollten die Zeitspanne begrenzen können, innerhalb deren Einleger, deren Einlagen innerhalb der Erstattungsfrist nicht erstattet oder nicht anerkannt wurden, die Erstattung ihrer Einlagen fordern können, damit die Einlagensicherungssysteme in die Lage versetzt werden, die auf sie übergegangenen Rechte zu dem Termin auszuüben, zu dem sie im Rahmen eines Liquidationsverfahrens anzumelden sind.
(42)
Ein Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat, sollte die Einleger im Namen des Einlagensicherungssystems des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut zugelassen wurde, unterrichten und entschädigen. Es müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass das die Einleger entschädigende Einlagensicherungssystem vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats vor einer solchen Entschädigung die erforderlichen Finanzmittel und Anweisungen erhält. Zur Erleichterung dieser Aufgabe sollten die möglicherweise hiervon betroffenen Einlagensicherungssysteme vorab Vereinbarungen schließen.
(43)
Information ist ein wesentlicher Bestandteil des Einlegerschutzes. Aus diesem Grund sollten die Einleger auf ihren Kontoauszügen über ihre Deckung und das zuständige Einlagensicherungssystem unterrichtet werden. Künftige Einleger sollten auf einem Standard-Informationsbogen, deren Erhalt von ihnen bestätigt werden sollte, dieselben Informationen erhalten. Alle Einleger sollten inhaltlich die gleichen Informationen erhalten. Eine nicht geregelte Werbung mit Hinweisen auf die Deckungssumme und den Umfang des Einlagensicherungssystems könnte die Stabilität des Bankensystems oder das Vertrauen der Einleger beeinträchtigen. Deshalb sollten sich Verweise auf Einlagensicherungssysteme in Werbungen auf einen kurzen sachlichen Hinweis beschränken.
(44)
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Durchführung dieser Richtlinie gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(12). Einlagensicherungssysteme und einschlägige Behörden sollten die Daten bezüglich einzelner Einlagen äußerst sorgfältig behandeln und entsprechend der genannten Richtlinie ein hohes Maß an Datenschutz aufrechterhalten.
(45)
Die Mitgliedstaaten oder ihre einschlägigen Behörden sollten aufgrund dieser Richtlinie den Einlegern gegenüber nicht haftbar gemacht werden, wenn sie für die Einrichtung bzw. die amtliche Anerkennung eines oder mehrerer Systeme Sorge getragen haben, die die Einlagen oder die Kreditinstitute selbst absichern und die Zahlung von Entschädigungen oder den Schutz der Einleger nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleisten.
(46)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden der EBA diverse Aufgaben in Bezug auf die Richtlinie 94/19/EG zugewiesen.
(47)
Unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beaufsichtigung der Einlagensicherungssysteme sollte die EBA zur Erreichung des Ziels beitragen, Kreditinstituten die Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit zu erleichtern und dabei gleichzeitig einen wirksamen Einlegerschutz zu gewährleisten und die Risiken für die Steuerzahler zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die EBA angesichts des Erfordernisses der Zusammenarbeit zwischen der EBA und den benannten Behörden nach dieser Richtlinie über die Identität ihrer benannten Behörde unterrichten.
(48)
Um unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen angemessenen Einlegerschutz zu gewährleisten, ist es notwendig, Leitlinien im Finanzdienstleistungsbereich einzuführen. Solche Leitlinien sollten zur Konkretisierung der Methodik für die Ermittlung der risikoabhängigen Beiträge herausgegeben werden.
(49)
Um reibungslos und effizient funktionierende Einlagensicherungssysteme und eine ausgewogene Berücksichtigung ihrer Positionen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die EBA Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen verbindlich beilegen können.
(50)
Angesichts der unterschiedlichen Verwaltungspraktiken im Zusammenhang mit Einlagensicherungssystemen in den Mitgliedstaaten sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt werden, zu beschließen, welche Behörde die Nichtverfügbarkeit der Einlagen feststellt.
(51)
Die zuständigen Behörden, die benannten Behörden, die Abwicklungsbehörden, die einschlägigen Verwaltungsbehörden und die Einlagensicherungssysteme sollten zusammenarbeiten und ihre Befugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie ausüben. Sie sollten frühzeitig bei der Ausarbeitung und Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen zusammenarbeiten, um den Betrag festzulegen, für den das Einlagensicherungssystem haftet, wenn die Finanzmittel dazu verwendet werden, die Abwicklung von Kreditinstituten zu finanzieren.
(52)
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Richtlinie festgelegte Deckungssumme für die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers entsprechend der Inflation in der Union auf der Grundlage von Änderungen des Verbraucherpreisindex anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen — durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(53)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente(13) haben sich die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(54)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Vorschriften über die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(55)
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.
(56)
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIEN ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 99 vom 31.3.2011, S. 1.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2012 (ABl. C 249 E vom 30.8.2013, S. 81) und Beschluss des Rates in erster Lesung vom 3. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).

(4)

Siehe Anhang III.

(5)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(7)

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 190 dieses Amtsblatts).

(8)

Richtlinie 2009/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist (ABl. L 68 vom 13.3.2009, S. 3).

(9)

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(10)

Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(12)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(13)

Gemeinsame Politische Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14).

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