Artikel 1 RL 2014/51/EU

Änderungen der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag aufgenommen, so sind sie den Anlegern zugänglich zu machen, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu hinterlegen und von dieser zuständigen Behörde sobald wie möglich nach Unterbreitung eines öffentlichen Angebots und, sofern möglich, vor Beginn des öffentlichen Angebots bzw. vor der Zulassung zum Handel der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten mitzuteilen. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der ESMA die endgültigen Bedingungen mit. Die endgültigen Bedingungen enthalten ausschließlich Informationen, die sich auf die Wertpapierbeschreibung beziehen, und dürfen nicht als Nachtrag zum Basisprospekt dienen. In diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a.”

2.
Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben in Form eines Verweises aufzunehmen sind.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3.
Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Um eine konsequente Harmonisierung der Billigung von Prospekten sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Verfahren zur Billigung von Prospekten sowie die Bedingungen, unter denen die Fristen angepasst werden können, festgelegt werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

4.
Artikel 14 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zur Veröffentlichung des Prospekts spezifiziert werden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5.
Artikel 15 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf diesen Artikel sicherzustellen, erstellt die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Bestimmungen zur Verbreitung von Werbeanzeigen zu spezifizieren, in denen die Absicht des öffentlichen Angebots von Wertpapieren bzw. die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt angekündigt wird, insbesondere bevor der Prospekt dem Publikum zur Verfügung gestellt oder bevor die Zeichnung eröffnet wird, und um die Bestimmungen des Absatzes 4 zu präzisieren.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Juli 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

6.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 31a Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA nimmt eine Bewertung des Personal- und Ressourcenbedarfs vor, der sich aus der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie ergibt, und unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.

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