Präambel RL 2014/51/EU
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50, 53, 62 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Finanzkrise von 2007 und 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Finanzaufsicht sowohl in Einzelfällen als auch hinsichtlich des Finanzsystems als Ganzem offenbart. Die Aufsichtsmodelle auf nationaler Ebene konnten mit der Globalisierung des Finanzsektors und mit der Realität der Integration und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen grenzüberschreitend tätigen Finanzinstituten nicht Schritt halten. Die Krise förderte Mängel bei der Zusammenarbeit, bei der Koordinierung und bei der kohärenten Anwendung des Unionsrechts sowie einen Mangel an Vertrauen zwischen den zuständigen nationalen Behörden zutage.
- (2)
- In mehreren vor und während der Finanzkrise angenommenen Entschließungen — insbesondere in seinen Entschließungen vom 13. April 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan” , vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union, vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch, vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity, vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur, und in seinen Standpunkten vom 22. April 2009 zu dem geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit — Solvabilität II und vom 23. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen — forderte das Parlament, dass auf eine stärkere Bündelung der europäischen Aufsicht hingearbeitet wird, damit wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Akteure auf Unionsebene sichergestellt sind, und dass im Rahmen dieser Aufsicht der zunehmenden Integration der Finanzmärkte in der Union Rechnung getragen wird.
- (3)
- Die Kommission beauftragte im November 2008 eine hochrangige Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière mit der Ausarbeitung von Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsregelungen gestärkt werden können, um die Unionsbürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen. In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 (im Folgenden „De-Larosière-Bericht” ) empfahl die hochrangige Gruppe, den Aufsichtsrahmen zu stärken, um das Risiko und den Schweregrad künftiger Finanzkrisen zu vermindern. Sie empfahl weitreichende Reformen der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Union. Im De-Larosière-Bericht wurde darüber hinaus empfohlen, ein Europäisches Finanzaufsichtssystem einzurichten, das sich aus drei Europäischen Aufsichtsbehörden — einer Behörde für den Bankensektor, einer Behörde für den Wertpapiersektor sowie einer Behörde für den Versicherungssektor und die betriebliche Altersversorgung — und einem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken zusammensetzt.
- (4)
- Die Finanzmarktstabilität ist eine Grundvoraussetzung für die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie für Kredite und Wachstum in der Realwirtschaft. Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel bei der Finanzaufsicht offenbart, die nachteilige Entwicklungen auf der Makroebene nicht antizipieren und die Häufung überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte.
- (5)
- In den Schlussfolgerungen zu seiner Tagung vom: 18. und 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat, ein aus drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden bestehendes Europäisches Finanzaufsichtssystem einzurichten. Außerdem empfahl er, dass mit dem System die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Aufsicht über grenzübergreifend tätige Gruppen gestärkt und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt wird, das für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gilt. Er betonte, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (im Folgenden „ESA” ) auch in Bezug auf Ratingagenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten, und ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das Europäische Finanzaufsichtssystem (im Folgenden „ESFS” ) in Krisensituationen eine gewichtige Rolle spielen könnte.
- (6)
- 2010 haben das Europäische Parlament und der Rat drei Verordnungen über die Errichtung der ESA angenommen: Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ( „EIOPA” ) und Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ( „ESMA” ), die Teil des ESFS sind.
- (7)
- Damit das ESFS reibungslos funktionieren kann, müssen die Gesetzgebungsakte der Union im Tätigkeitsbereich der drei ESA geändert werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der ESA, die Integration bestimmter Befugnisse in bestehende, in einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union festgelegte Verfahren sowie Änderungen, die ein reibungsloses und wirksames Funktionieren der ESA im Kontext des ESFS gewährleisten.
- (8)
- Die Einrichtung der ESA sollte daher mit der Schaffung eines einheitlichen Regelwerks einhergehen, damit eine konsequente Harmonisierung und eine einheitliche Anwendung gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes und einer wirksameren Durchführung der Aufsicht auf Mikroebene beigetragen wird. Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS sehen vor, dass die ESA in den in den einschlägigen Gesetzgebungsakten ausdrücklich aufgeführten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können, die der Kommission gemäß den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakten zur Annahme vorgelegt werden. Nachdem in der Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) bereits eine erste Reihe solcher Bereiche festgelegt wurde, sollten in dieser Richtlinie weitere Bereiche, die insbesondere unter die Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8), unter die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) und unter die Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen, definiert werden.
- (9)
- Die einschlägigen Gesetzgebungsakte sollten die Bereiche festlegen, in denen die ESA zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards ermächtigt sind, und wie diese Standards angenommen werden sollen. Im Falle delegierter Rechtsakte sollten die einschlägigen Gesetzgebungsakte die Elemente, Bedingungen und Spezifizierungen, wie in Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt, festlegen.
- (10)
- Bei der Ermittlung der Bereiche, in denen technische Standards beschlossen werden sollten, sollte das richtige Maß zwischen der Schaffung eines einheitlichen, harmonisierten Regelwerks und der Vermeidung einer unnötig komplizierten Regulierung und Durchsetzung getroffen werden. Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische Vorschriften wahrscheinlich erheblich und effektiv zur Erreichung der Ziele der einschlägigen Gesetzgebungsakte beitragen werden, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass die politischen Entscheidungen vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission nach ihren üblichen Verfahren getroffen werden.
- (11)
- Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV angenommenen technischen Regulierungsstandards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Gesetzgebungsakten enthalten sind, wobei bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Akte ergänzt oder geändert werden. Hingegen sollten technische Durchführungsstandards, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden, die Bedingungen für eine einheitliche Anwendung von Gesetzgebungsakten festlegen. Technische Standards sollten keine politischen Entscheidungen erfordern.
- (12)
- Im Falle technischer Regulierungsstandards ist es angezeigt, das in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils vorgesehene Verfahren anzuwenden. Technische Durchführungsstandards sollten nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 jeweils vorgesehenen Verfahren festgelegt werden
- (13)
- Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards sollten zur Schaffung eines einheitlichen Regelwerks für das Recht der Finanzdienstleistungen beitragen, was auch vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2009 bekräftigt wurde. Da bestimmte in Gesetzgebungsakten der Union enthaltene Anforderungen nicht in vollem Umfang harmonisiert wurden, sollten — auch im Sinne des Vorsorgeprinzips in der Finanzaufsicht — technische Regulierungs- und Durchführungsstandards zur Weiterentwicklung, Spezifizierung oder Festlegung der Bedingungen für die Anwendung dieser Anforderungen nicht verhindern, dass Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen verlangen oder strengere Anforderungen vorschreiben. Deshalb sollten technische Regulierungs- und Durchführungsstandards es den Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen ermöglichen, in denen die entsprechenden Gesetzgebungsakte einen solchen Ermessensspielraum vorsehen, zusätzliche Informationen zu verlangen oder strengere Anforderungen zu stellen.
- (14)
- Im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sollten die ESA vor Übermittlung technischer Regulierungs- oder Durchführungsstandards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysieren.
- (15)
- Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass technische Regulierungs- und Durchführungsstandards Übergangsmaßnahmen unter Vorgabe angemessener Fristen vorsehen, wenn die Kosten einer sofortigen Umsetzung im Vergleich zu deren Nutzen übermäßig hoch wären.
- (16)
- Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sind die Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines ersten Maßnahmenpakets zur Durchführung der Rahmenbestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG und die entsprechenden Konsultationen bereits weit fortgeschritten. Damit diese Maßnahmen frühzeitig zum Abschluss gebracht werden können, sollte es der Kommission während eines Übergangszeitraums erlaubt sein, die in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Regulierungsstandards nach dem für delegierte Rechtsakte geltenden Verfahren zu erlassen. Alle Änderungen dieser delegierten Rechtsakte und alle nach Ablauf des Übergangszeitraums zur Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen technischen Regulierungsstandards sollten gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.
- (17)
- Darüber hinaus ist es angemessen, der EIOPA nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren die Möglichkeit zu eröffnen, Vorschläge zur Aktualisierung einer Reihe delegierter Rechtsakte in Form von technischen Regulierungsstandards vorzulegen. Diese Aktualisierungen sollten auf die technischen Aspekte der einschlägigen delegierten Rechtsakte beschränkt sein und keine strategischen Beschlüsse oder politischen Entscheidungen enthalten.
- (18)
- Wenn die EIOPA technische Regulierungsstandards zur Anpassung delegierter Rechtsakte an die technischen Entwicklungen der Finanzmärkte vorbereitet und erstellt, sollte die Kommission dafür sorgen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise Informationen über den Umfang dieser Entwürfe für technische Regulierungsstandards übermittelt werden.
- (19)
- Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Ist eine nationale Aufsichtsbehörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union eine Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollte die zuständige ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Gesetzgebungsakten gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollte die ESA die Angelegenheit beilegen können.
- (20)
- Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 verlangen, dass in den sektoralen Gesetzgebungsakten festzulegen ist, in welchen Fällen der Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden angewandt werden kann. In dieser Richtlinie sollte eine erste Reihe solcher Fälle für den Versicherungs- und Rückversicherungssektor definiert werden — unbeschadet der Möglichkeit, künftig noch weitere Fälle zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte nicht dem entgegenstehen, dass die ESA aufgrund anderer Befugnisse tätig werden oder andere in den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 genannte Aufgaben wahrnehmen, einschließlich einer nicht bindenden Vermittlung oder einer Mitwirkung an einer kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des Unionsrechts. Darüber hinaus müssen in Bereichen, in denen das einschlägige Recht bereits eine Form nicht bindender Vermittlung vorsieht oder in denen für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, Änderungen vorgenommen werden, um für die gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu gewährleisten, aber auch sicherzustellen, dass die ESA erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind. Das bindende Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zielt auf die Lösung von Situationen ab, in denen die nationalen Aufsichtsbehörden verfahrens- oder materiell-rechtliche Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Unionsrechts nicht untereinander klären können.
- (21)
- In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des Unionsrechts zu klären ist und die nationalen Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht selbst regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die betreffende ESA mit dieser Frage zu befassen. Die ESA sollte gemäß der Verordnung zu ihrer Einrichtung und dieser Richtlinie vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies für die jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bindende Wirkung haben sollte. In den Fällen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union den Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, sollte die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die nationalen Aufsichtsbehörden nicht durch Entscheidungen einer ESA ersetzt werden, wenn die Ausübung dieses Ermessensspielraums dem Unionsrecht entspricht.
- (22)
- Die Richtlinie 2009/138/EG sieht gemeinsame Entscheidungen vor hinsichtlich der Genehmigung von Anträgen auf Verwendung eines internen Modells auf der Ebene der Gruppe oder der Tochterunternehmen, der Genehmigung von Anträgen auf Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie für ein Tochterunternehmen sowie hinsichtlich der Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde aufgrund anderer als der in Artikel 247 der Richtlinie genannten Kriterien. In allen diesen Bereichen sollte mit einer Änderung deutlich gemacht werden, dass etwaige Meinungsverschiedenheiten von der EIOPA nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beigelegt werden können. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass die EIOPA die von den nationalen Aufsichtsbehörden vorgenommene Ausübung des Ermessensspielraums zwar nicht ersetzen sollte, es aber möglich sein sollte, Meinungsverschiedenheiten beizulegen und die Zusammenarbeit zu intensivieren, bevor von der nationalen Aufsichtsbehörde ein endgültiger Beschluss gefasst bzw. an eine Einrichtung gerichtet wird. Die EIOPA sollte Meinungsverschiedenheiten durch Vermittlung zwischen divergierenden Standpunkten der nationalen Aufsichtsbehörden beilegen.
- (23)
- Die durch das ESFS geschaffene neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu einer engen Zusammenarbeit mit den ESA verpflichten. Die Änderungen an den einschlägigen Gesetzgebungsakten sollten gewährleisten, dass es für den Informationsaustausch, der in den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 vorgeschrieben ist, keine rechtlichen Hindernisse gibt, und dass durch die Bereitstellung von Daten kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.
- (24)
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten den für sie zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nur solche Informationen bereitstellen müssen, die für die Zwecke der Aufsicht unter Berücksichtigung der Ziele der Aufsicht gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Belang sind. Informationen in Form einer nach Posten aufgeschlüsselten Auflistung der Vermögenswerte und andere Informationen sollten nur dann häufiger als einmal jährlich bereitgestellt werden müssen, wenn die zusätzlichen Kenntnisse, die die nationalen Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Überwachung der finanziellen Gesundheit der Unternehmen oder zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Finanzstabilität erlangen, den Aufwand, der durch die Ausarbeitung und Vorlage dieser Informationen entsteht, aufwiegen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, nach der Bewertung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken Beschränkungen dahin gehend einzuräumen, wie oft und in welchem Umfang Informationen vorzulegen sind, oder Beschränkungen zu gewähren, was die Verpflichtung angeht, die Vermögenswerte nach Posten aufgeschlüsselt zu melden, wobei dies nur für Unternehmen möglich ist, die gewisse Schwellen nicht überschreiten. Es sollte dafür gesorgt sein, dass die kleinsten Unternehmen Beschränkungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können und dass diese Unternehmen nicht mehr als 20 % des Lebens- und Nichtlebensversicherungsmarkts oder des Rückversicherungsmarkts eines Mitgliedstaats ausmachen.
- (25)
- Um zu gewährleisten, dass die von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften auf Gruppenebene vorgelegten Informationen korrekt und vollständig sind, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden Unternehmen, die zu einer Gruppe gehören, keine Beschränkungen in Bezug auf die vorzulegenden Informationen oder Befreiungen von der Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Informationen gewähren, es sei denn, die nationale Aufsichtsbehörde stellt fest, dass die Vorlage aufgrund der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft der Gruppe verbundenen Risiken unangemessen wäre.
- (26)
- In Bereichen, in denen die Kommission derzeit durch die Richtlinie 2009/138/EG ermächtigt wird, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, sofern es sich bei diesen Maßnahmen im Sinne des Artikels 290 AEUV um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften der Richtlinie handelt, sollte sie ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß diesem Artikel oder technische Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
- (27)
- Um sicherzustellen, dass alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG auf der Grundlage der Standardformel berechnen, gleich behandelt werden, bzw. um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission befugt sein, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel zu erlassen.
- (28)
- Sind Risiken nicht hinreichend von einem Untermodul abgedeckt, sollte die EIOPA befugt sein, Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf quantitative Begrenzungen und Kriterien für die Eignung von Vermögenswerten für die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Standardformel zu erstellen.
- (29)
- Mit Blick auf eine kohärente Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG ist es erforderlich, dass eine zentrale Stelle regelmäßig bestimmte technische Informationen zur maßgeblichen risikofreien Zinskurve herleitet, veröffentlicht und aktualisiert und dabei den auf dem Finanzmarkt beobachteten Entwicklungen Rechnung trägt. Die Herleitung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve sollte auf transparente Art und Weise erfolgen. Angesichts ihres technischen und versicherungsspezifischen Charakters sollten diese Aufgaben von der EIOPA wahrgenommen werden.
- (30)
- Die maßgebliche risikofreie Zinskurve sollte eine künstliche Volatilität der versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel vermeiden und einen Anreiz für gutes Risikomanagement darstellen. Die Wahl des Ausgangspunkts der Extrapolation der risikofreien Zinskurve sollte es den Unternehmen ermöglichen, die Cashflows, die bei der Ermittlung des besten Schätzwerts mit nicht extrapolierten Zinssätzen diskontiert werden, mit Anleihen zu decken. Unter Marktbedingungen, die jenen ähnlich sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vorlagen, sollte der Ausgangspunkt für die Extrapolation der risikofreien Zinskurve insbesondere für den Euro bei einer Laufzeit von 20 Jahren liegen. Unter Marktbedingungen, die jenen ähnlich sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie vorlagen, sollte der extrapolierte Teil der maßgeblichen risikofreien Zinskurve insbesondere für den Euro so zu dem endgültigen Forwardzinssatz konvergieren, dass die extrapolierten Forwardzinssätze für Laufzeiten, die 40 Jahre über den Ausgangspunkt der Extrapolation hinausgehen, nicht mehr als drei Basispunkte vom endgültigen Forwardzinssatz abweichen. Bei anderen Währungen als dem Euro sollten bei der Festlegung des Ausgangspunktes für die Extrapolation der risikofreien Zinssätze und des angemessenen Zeitraums für die Konvergenz zu dem endgültigen Forwardzinssatz die Eigenschaften der Anleihe- und Swapmärkte vor Ort berücksichtigt werden.
- (31)
- Halten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anleihen oder andere Vermögenswerte mit ähnlichen Cashflow-Eigenschaften bis zur Endfälligkeit, sind sie in Bezug auf diese Vermögenswerte nicht dem Risiko von Spreadschwankungen ausgesetzt. Um zu verhindern, dass sich Spreadschwankungen bei Vermögenswerten auf die Höhe der Eigenmittel dieser Unternehmen auswirken, sollte es diesen gestattet sein, die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts im Einklang mit den Spreadbewegungen ihrer Vermögenswerte anzupassen. Für die Anwendung einer derartigen Inkongruenz sollte eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich sein, und es sollte über strikte Anforderungen für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dafür gesorgt werden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte bis zur Endfälligkeit halten können. Insbesondere sollten der Cashflow der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sein (Matching), und Vermögenswerte sollten nur ersetzt werden, um diese Abstimmung aufrechtzuerhalten, wenn sich die erwarteten Cashflows wesentlich geändert haben, beispielsweise wenn eine Anleihe herabgestuft wird oder ausfällt. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Auswirkungen der Matching-Anpassung auf ihre Finanzlage veröffentlichen, damit für angemessene Transparenz gesorgt ist.
- (32)
- Um ein prozyklisches Anlageverhalten zu vermeiden, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gestattet sein, die maßgebliche risikofreie Zinskurve für die Berechnung des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen anzupassen, um die Auswirkung übertriebener Anleihe-Spreads zu mindern. Eine derartige Volatilitätsanpassung sollte auf Referenzportfolios für die maßgeblichen Währungen dieser Unternehmen beruhen sowie auf Referenzportfolios für die nationalen Versicherungsmärkte, wenn dies erforderlich ist, um Repräsentativität zu gewährleisten. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Auswirkung der Volatilitätsanpassung auf ihre Finanzlage veröffentlichen, damit für angemessene Transparenz gesorgt ist.
- (33)
- Im Hinblick darauf, dass die Diskontierung für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von großer Bedeutung ist, sollte im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG für einheitliche Bedingungen für die Festlegung der Diskontsätze durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt werden. Zur Gewährleistung solcher einheitlicher Bedingungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um maßgebliche risikofreie Zinskurven für die Berechnung des besten Schätzwerts und grundlegende Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung und der Volatilitätsanpassung in Durchführungsrechtsakten festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) ausgeübt werden. Bei diesen Durchführungsrechtsakten sollten die von der EIOPA hergeleiteten und veröffentlichten technischen Informationen zur Anwendung kommen. Für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden.
- (34)
- Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den maßgeblichen risikofreien Zinskurven aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
- (35)
- Um etwaige unerwünschte prozyklische Auswirkungen zu mindern, sollte die Frist für die Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung verlängert werden, wenn außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, darunter starke Einbrüche an den Finanzmärkten, ein anhaltend niedriges Zinsumfeld und Katastrophen mit schweren Folgen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, oder verbundene Geschäftsbereiche beeinträchtigen. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren festgelegt werden.
- (36)
- Die Matching-Anpassung in Bezug auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve gemäß dieser Richtlinie, die Anforderung, das zugeordnete Vermögensportfolio getrennt von den anderen Aktivitäten des Unternehmens festzustellen, zu organisieren und zu verwalten, und diese zugeordneten Vermögensportfolios nicht dafür zu verwenden, um Verluste aus anderen Aktivitäten abzudecken, ist ökonomisch zu verstehen. Sie sollte keine Anforderung an die Mitgliedstaaten darstellen, in der nationalen Gesetzgebung das rechtliche Konzept eines Sonderverbands zu verfolgen. Unternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, sollten das Portfolio an Aktiva und Passiva getrennt von anderen Geschäftsbereichen organisieren und verwalten, und es sollte ihnen daher nicht erlaubt sein, Risiken, die in anderen Geschäftsbereichen entstehen, mittels des zugeordneten Vermögensportfolios zu begegnen. Während dies eine effiziente Portfolioverwaltung erlaubt, sollten sich die verminderten Möglichkeiten der Übertragung und der Diversifizierung zwischen dem zugeordneten Portfolio und dem restlichen Unternehmen für die Zwecke der Matching-Anpassung in der Anpassung der Eigenmittel und der Solvenzkapitalanforderung widerspiegeln.
- (37)
- Der Spread des in dieser Richtlinie genannten Referenzportfolios sollte auf transparente Art und Weise und unter Nutzung gegebenenfalls vorhandener Indizes festgelegt werden.
- (38)
- Damit die in dieser Richtlinie vorgesehene Volatilitätsanpassung, die Matching-Anpassung und die Übergangsmaßnahmen zur risikofreien Zinskurve und zu versicherungstechnischen Rückstellungen transparent angewandt werden, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkungen veröffentlichen, die sich für ihre Finanzlage ergeben, wenn diese Maßnahmen nicht angewendet werden, einschließlich der Auswirkungen auf die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, die Basiseigenmittel und die Höhe der Eigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zulässig sind.
- (39)
- Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Befugnis übertragen können, die Anwendung der Volatilitätsanpassung zu gestatten und — in außergewöhnlichen Umständen — zu unterbinden.
- (40)
- Um sicherzustellen, dass bestimmte in die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Anwendung der Standardformel eingehende technische Daten auf harmonisierter Grundlage bereitgestellt werden, damit beispielsweise ein abgestimmtes Vorgehen bei der Verwendung von Ratings ermöglicht wird, sollten der EIOPA spezifische Aufgaben übertragen werden. Die Anerkennung von Ratingagenturen sollte angeglichen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(12) in Einklang gebracht werden. Eine Überschneidung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sollte vermieden werden, und daher ist die Rolle des gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Aufsichtsbehörden gerechtfertigt. Die EIOPA sollte die Kompetenzen und Erfahrungen der ESMA optimal nutzen. Wie die entsprechenden Aufgaben im Einzelnen ausgeübt werden sollen, sollte im Rahmen von Maßnahmen spezifiziert werden, die in Form delegierter Rechtsakte oder von Durchführungsrechtsakten beschlossen werden.
- (41)
- Die von der EIOPA veröffentlichten Verzeichnisse der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten nicht detaillierter sein als nötig, damit solche Gebietskörperschaften nur dann wie Zentralstaaten behandelt werden, wenn die mit dem Engagement verbundenen Risiken in ihrem Fall den diesbezüglichen Risiken von Zentralstaaten gleichwertig sind.
- (42)
- Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ein harmonisiertes Vorgehen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen im Falle einer Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zulässig ist, sollte präzisiert werden, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit es sich um „außergewöhnlich widrige Umstände” handelt. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass derartige außergewöhnlich widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren im Fall der außergewöhnlichen widrigen Umstände festgelegt werden.
- (43)
- Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Beseitigung der Diskrepanz zwischen den Interessen von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln ( „Originatoren” oder „Sponsoren” ) einerseits, und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in derartige Wertpapiere oder Instrumente investieren andererseits, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen festgelegt werden.
- (44)
- Im Interesse einer stärkeren Konvergenz der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern, von Leitlinien für Modelländerungen und von Zweckgesellschaften sowie zur Festsetzung und Aufhebung von Kapitalaufschlägen sollte die Kommission ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zur Spezifizierung der einschlägigen Verfahren zu erlassen.
- (45)
- Der Internationale Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) arbeitet derzeit einen globalen, risikobasierten Solvabilitätsstandard aus, was der vermehrten Koordinierung der Aufsicht und der entsprechenden Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zuträglich ist. Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG hinsichtlich delegierter Rechtsakte der Kommission zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme von Drittländern stehen mit dem Ziel im Einklang, für internationale Konvergenz hin zur Einführung risikobasierter Solvenz- und Aufsichtssysteme zu sorgen. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Drittländer möglicherweise mehr Zeit benötigen, um die Anpassung zu vollziehen und Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme einzuführen, die in vollem Umfang den Kriterien für eine Anerkennung als gleichwertig genügen, müssen Bedingungen für die Behandlung entsprechender Drittlandsregelungen festgelegt werden, damit diese Drittländer als zeitweilig gleichwertig anerkannt werden. Die Kommission sollte im Rahmen ihrer delegierten Rechtsakte zur Feststellung der zeitweiligen Gleichwertigkeit gegebenenfalls internationalen Entwicklungen Rechnung tragen. Stellt die Kommission fest, dass das Aufsichtssystem eines Drittlandes für die Gruppenaufsicht zeitweilig gleichwertig ist, sollte eine zusätzliche aufsichtliche Berichterstattung gestattet sein, um die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in der Union zu schützen.
- (46)
- Aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsmarktes sollte die Kommission befugt sein festzustellen, dass ein Drittland in Bezug auf die Berechnung der Anforderungen der Solvabilität auf Gruppenebene und der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung dieser Anforderungen gleichwertig ist, damit für faire Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt ist, die in Drittländern niedergelassen sind, und zwar unabhängig davon, ob das Mutterunternehmen in der Union niedergelassen ist.
- (47)
- Damit die Interessenträger ordnungsgemäß über die Struktur von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen unterrichtet sind, müssen der Öffentlichkeit Angaben über deren Rechts-, Verwaltungs- und Organisationsstruktur zugänglich gemacht werden. Diese Informationen sollten mindestens Angaben zum eingetragenen Namen des Unternehmens, zur Unternehmensform und zum Niederlassungsland von Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen umfassen.
- (48)
- Bei Beschlüssen hinsichtlich der vollständigen oder zeitweiligen Gleichwertigkeit des Solvabilitäts- oder Aufsichtssystems eines Drittlandes sollte die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Systeme dieser Drittländer bestehende Übergangsmaßnahmen sowie deren Anwendungsdauer und Beschaffenheit berücksichtigen.
- (49)
- Um Europäischen Genossenschaften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003(13) die Erbringung von Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen zu ermöglichen, ist es erforderlich, die in der Richtlinie 2009/138/EG enthaltene Liste der zulässigen Rechtsformen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen um die Europäische Genossenschaft zu erweitern.
- (50)
- Die in Euro ausgedrückten Beträge, die die Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen darstellen, sollten angepasst werden. Die Notwendigkeit einer solchen Anpassung ergibt sich aus der regelmäßigen Anpassung der für entsprechende Unternehmen geltenden Untergrenzen der Mindestkapitalanforderung an die Inflation.
- (51)
- Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Krankenversicherungen sollte die nationalen Ausgleichssysteme widerspiegeln und auch Änderungen des nationalen Gesundheitsrechts berücksichtigen, da diese Aspekte einen grundlegenden Bestandteil des Versicherungssystems innerhalb der nationalen Gesundheitsmärkte ausmachen.
- (52)
- Bestimmte gemäß Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Durchführungsbefugnisse sollten durch geeignete Bestimmungen gemäß Artikel 290 AEUV ersetzt werden.
- (53)
- Die Anpassung der Komitologieverfahren an den AEUV, insbesondere an Artikel 290, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen zu spezifizieren, die in den durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien festgelegt sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Regelung der Einzelheiten in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
- (54)
- In der Erklärung (Nr. 39) zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise auch weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.
- (55)
- Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um drei weitere Monate zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Auch sollte es für das Europäische Parlament und den Rat möglich sein, die anderen Institutionen gegebenenfalls von ihrer Absicht zu unterrichten, keine Einwände zu erheben. Eine derartige frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Fristen einzuhalten sind, z. B. wenn im Basisrechtsakt ein Zeitplan für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorgegeben wird.
- (56)
- Als Reaktion auf die Finanzkrise und die prozyklischen Mechanismen, die zu ihrem Entstehen beigetragen und ihre Folgen verschlimmert haben, haben der Rat für Finanzstabilität, der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und die G20 Empfehlungen abgegeben, die die prozyklischen Effekte der Finanzregulierung abschwächen sollen. Diese Empfehlungen sind für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unmittelbar relevant, da sie wichtige Bestandteile des Finanzsystems sind.
- (57)
- Im Interesse einer kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung einer unionsweiten makroökonomischen Aufsicht sollte der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) geschaffene Europäische Ausschuss für Systemrisiken auf die Wirtschaft der Union zugeschnittene Grundsätze ausarbeiten.
- (58)
- Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass die Finanzinstitute das mit außerbörslich gehandelten Derivaten verbundene Gegenparteiausfallrisiko gewaltig unterschätzt haben. Dies hat die G20 im September 2009 zu der Forderung veranlasst, dass mehr außerbörsliche Derivate einem Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterworfen werden sollten. Sie forderte darüber hinaus, diejenigen außerbörslichen Derivate, für die ein zentrales Clearing nicht möglich sei, höheren Eigenkapitalanforderungen zu unterwerfen, um den mit diesen Finanzinstrumenten verbundenen höheren Risiken ordnungsgemäß Rechnung zu tragen.
- (59)
- Bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung sollten mit Risiken verbundene Forderungen an qualifizierte zentrale Gegenparteien wie derartige mit Risiken verbundene Forderungen im Rahmen der Kapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 behandelt werden, vor allem im Hinblick auf die Unterschiede bei der Behandlung von qualifizierten zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien.
- (60)
- Damit das Ziel der Union, langfristiges, nachhaltiges Wachstum zu erreichen, sowie die Ziele der Richtlinie 2009/138/EG, zuvörderst der Schutz der Versicherungsnehmer und darüber hinaus die Gewährleistung der Finanzstabilität, weiterhin erreicht werden, sollte die Kommission binnen fünf Jahren ab Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG die Angemessenheit der Methoden, Annahmen und Standardparameter prüfen, die bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung zur Anwendung kommen. Diese Überprüfung sollte insbesondere auf den Erfahrungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beruhen, die die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung während des Übergangszeitraums anwenden. Dabei werden auch die Ertragskraft aller Klassen von Vermögenswerten bzw. aller Finanzinstrumente, das Verhalten der Anleger, die in die betreffenden Vermögenswerte bzw. Finanzinstrumente investieren, sowie die Entwicklungen in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards für Finanzdienstleistungen berücksichtigt. Es könnte sich hierbei als notwendig erweisen, der Überprüfung der Standardparameter für bestimmte Klassen von Vermögenswerten, beispielsweise festverzinsliche Wertpapiere und langfristige Infrastrukturen, Vorrang einzuräumen.
- (61)
- Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, sind eine schrittweise Einführung und spezifische Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Die Übergangsbestimmungen sollten darauf abstellen, Marktstörungen zu vermeiden und Beeinträchtigungen von bestehenden Produkten zu begrenzen, sowie darauf, die Verfügbarkeit von Versicherungsprodukten zu gewährleisten. Die Übergangsbestimmungen sollten für die Unternehmen ein Ansporn sein, den spezifischen Anforderungen der neuen Regelung so bald wie möglich nachzukommen.
- (62)
- Für das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(15) sollte eine Übergangsregelung vorgesehen werden, während die Kommission die genannte Richtlinie überprüft. Die Übergangsregelungen sollten unwirksam werden, sobald die Änderungen der Richtlinie 2003/41/EG in Kraft treten.
- (63)
- Trotz der bevorstehenden Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, insbesondere zum Zweck der Bewertung im Hinblick auf die Genehmigung interner Modelle, ergänzender Eigenmittel, unternehmensspezifischer Parameter, Zweckgesellschaften, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko” und der Übergangsbestimmung zur Berechnung des besten Schätzwertes in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechend einbezahlten Prämien für bestehende Verträge sollten die Richtlinien 64/225/EWG(16), 73/239/EWG(17), 73/240/EWG(18), 76/580/EWG(19), 78/473/EWG(20), 84/641/EWG(21), 87/344/EWG(22), 88/357/EWG(23) und 92/49/EWG(24) des Rates und die Richtlinien 98/78/EG(25), 2001/17/EG(26), 2002/83/EG(27) und 2005/68/EG(28) des Europäischen Parlaments und des Rates (in ihrer Gesamtheit als „Solvabilität I” bezeichnet) in der Fassung der in Anhang VI Teil A der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Rechtsakte bis Ende 2015 gelten.
- (64)
- Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie und die Richtlinie 2009/138/EG hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
- (65)
- Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und Aufsicht zu verbessern, Versicherungsnehmer und Begünstigte und somit Unternehmen und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Effizienz und geordnete Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität des Finanzsystems zu erhalten und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene erreichen lassen, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
- (66)
- Die Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und die Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 159 vom 28.5.2011, S. 10.
- (2)
ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 82.
- (3)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. April 2014.
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- (7)
Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120).
- (8)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).
- (10)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (11)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (12)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).
- (14)
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
- (15)
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
- (16)
Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878).
- (17)
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3).
- (18)
Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20).
- (19)
Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), (ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13).
- (20)
Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25).
- (21)
Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21).
- (22)
Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77).
- (23)
Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1).
- (24)
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).
- (25)
Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1).
- (26)
Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28).
- (27)
Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).
- (28)
Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.