Artikel 5 RL 2014/51/EU

Änderung an der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Erlässt die Kommission einen technischen Regulierungsstandard, bei dem es sich um den von der Behörde übermittelten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards handelt, so beträgt der Zeitraum, in dem das Europäische Parlament und der Rat Einwände erheben können, einen Monat ab dem Datum der Übermittlung. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um einen Monat verlängert. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates ist eine weitere Verlängerung dieser Frist um einen Monat möglich.

2.
Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchungen für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.”

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