Artikel 6 RL 2014/51/EU
Überarbeitung
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie in jedem der folgenden Jahre einen Bericht, in dem sie darlegt, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden die in den Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG vorgesehenen Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgelegt haben und ob die Vorlage dieser Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards vorgeschrieben oder fakultativ ist, und dem sie gegebenenfalls Vorschläge beifügt.
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