Artikel 7 RL 2014/51/EU
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Nummern 1, 3, 6 bis 11, 13, 14, 17 bis 23, 32, 34, 36, 38 bis 44, 46 bis 54, 56 bis 59, 65 bis 70, 72, 75, 76, 80, 81, 84, 85 und 86 bis zum 31. März 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Vorschriften ab 1. Januar 2016 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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