Artikel 10 RL 2014/53/EU

Pflichten der Hersteller

(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Funkanlagen in Verkehr bringen, dass diese entsprechend den grundlegenden Anforderungen in Artikel 3 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller gewährleisten, dass Funkanlagen so konstruiert sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat betrieben werden können, ohne die geltenden Vorschriften über die Nutzung der Funkfrequenzen zu verletzen.

(3) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß Artikel 21 und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durch oder lassen es durchführen.

Wurde die Konformität der Funkanlage mit den geltenden Anforderungen im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellt der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an.

(4) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage auf.

(5) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen des Entwurfs einer Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder sonstiger technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt.

Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der von einer Funkanlage ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) Die Hersteller gewährleisten, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Funkanlagen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(7) Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf der Funkanlage selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Funkanlage nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen an. In der Anschrift wird eine zentrale Stelle angegeben, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktangaben sind in einer für die Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abzufassen.

(8) Die Hersteller stellen sicher, dass der Funkanlage eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beiliegen. Die Gebrauchsanleitung umfasst die Informationen, die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Funkanlage erforderlich sind. Dazu gehört gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile, einschließlich Software, die den bestimmungsgemäßen Betrieb der Funkanlage ermöglichen. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen sind klar, verständlich und deutlich.

Strahlt die Funkanlage bestimmungsgemäß Funkwellen aus, so müssen in der Gebrauchsanleitung auch die folgenden Informationen enthalten sein:

a)
das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird,
b)
die in dem Frequenzband oder den Frequenzbändern, in dem bzw. denen die Funkanlage betrieben wird, ausgestrahlte maximale Sendeleistung.

Bei Funkanlagen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 sind gemäß Anhang Ia Teil II in der Gebrauchsanleitung die Angaben zur Ladefunktion der Funkanlagen und zu den kompatiblen Ladenetzteilen enthalten. Stellen die Hersteller Verbrauchern und anderen Endnutzern solche Funkanlagen zur Verfügung, sind diese Informationen nicht nur in der Gebrauchsanleitung, sondern auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV anzugeben. Das Etikett wird in der Gebrauchsanleitung abgedruckt und auf die Verpackung gedruckt oder als Aufkleber auf der Verpackung angebracht. Wenn es keine Verpackung gibt, wird der Aufkleber mit dem Etikett auf der Funkanlage angebracht. Wenn die Funkanlage Verbrauchern und anderen Endnutzern zur Verfügung gestellt wird, ist das Etikett gut sichtbar und leserlich angebracht; im Falle des Fernabsatzes befindet sich das Etikett in der Nähe der Preisangabe. Wenn dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, kann das Etikett als gesondertes Begleitdokument zu der Funkanlage ausgedruckt werden.

Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen im Sinne der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes sind in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst, die von Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang Ia Teile II und IV infolge von Änderungen an Teil I des genannten Anhangs oder infolge künftiger Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften oder angesichts des technischen Fortschritts durch die Einführung, Änderung, Hinzufügung oder Entfernung von Einzelheiten bezüglich der in dem vorliegenden Artikel genannten Informations-, Grafik- oder Textelemente zu ändern.

(9) Die Hersteller gewährleisten, dass jeder Funkanlage eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung beigefügt ist. Wird nur eine vereinfachte EU-Konformitätserklärung bereitgestellt, muss darin die genaue Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung erhältlich ist.

(10) Im Fall von Beschränkungen der Inbetriebnahme oder im Fall von für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllenden Anforderungen muss aus den Angaben auf der Verpackung der Mitgliedstaat oder das geografische Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaats hervorgehen, in dem Beschränkungen oder für die Nutzungsgenehmigung zu erfüllende Anforderungen gelten. Diese Angaben sind in der der Funkanlage beiliegenden Gebrauchsanleitung vollständig vorzunehmen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Aufmachung dieser Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(11) Hersteller, die der Ansicht sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, die notwendig sind, um die Konformität der betreffenden Funkanlagen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem unterrichten die Hersteller, wenn von Funkanlagen eine Gefahr ausgeht, hiervon unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben insbesondere über die fehlende Konformität, die getroffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse.

(12) Die Hersteller stellen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit dieser Richtlinie erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache zur Verfügung. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren durch von ihnen in Verkehr gebrachte Funkanlagen.

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