Artikel 9 RL 2014/53/EU

Freier Verkehr von Funkanlagen

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Aspekten die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt, die dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern.

(2) Auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten die Ausstellung von Funkanlagen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, nicht behindern, falls ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder verwendet werden dürfen, nachdem sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind. Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls angemessene Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschrieben wurden, ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden.

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