Artikel 2 RL 2014/53/EU
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Funkanlage” ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;
- 2.
- „Funkkommunikation” elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
- 3.
- „Funkortung” die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
- 4.
- „Funkwellen” elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
- 5.
- „Funkschnittstelle” die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
- 6.
- „Funkanlagenklasse” eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
- 7.
- „funktechnische Störung” eine funktechnische Störung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 8.
- „elektromagnetische Störung” eine elektromagnetische Störung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/30/EU;
- 9.
- „Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
- 10.
- „Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
- 11.
- „Inbetriebnahme” die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer;
- 12.
- „Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
- 13.
- „Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
- 14.
- „Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
- 15.
- „Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
- 16.
- „Wirtschaftsakteur” den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;
- 17.
- „technische Spezifikation” ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
- 18.
- „harmonisierte Norm” eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 19.
- „Akkreditierung” eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 20.
- „nationale Akkreditierungsstelle” eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
- 21.
- „Konformitätsbewertung” das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie an Funkanlagen erfüllt wurden;
- 22.
- „Konformitätsbewertungsstelle” eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
- 23.
- „Rückruf” jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;
- 24.
- „Rücknahme” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
- 25.
- „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
- 26.
- „CE-Kennzeichnung” eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;
- 27.
- „krisenrelevante Waren” krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 28.
- „Notfallmodus für den Binnenmarkt” den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 dieses Artikels entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).
- (2)
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (
ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj ).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.