Artikel 2 RL 2014/53/EU

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.
„Funkanlage” ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann;
2.
„Funkkommunikation” elektronische Kommunikation mittels Funkwellen;
3.
„Funkortung” die Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen;
4.
„Funkwellen” elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3000 GHz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;
5.
„Funkschnittstelle” die Spezifikation der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen;
6.
„Funkanlagenklasse” eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden;
7.
„funktechnische Störung” eine funktechnische Störung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
8.
„elektromagnetische Störung” eine elektromagnetische Störung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/30/EU;
9.
„Bereitstellung auf dem Markt” jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
10.
„Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Unionsmarkt;
11.
„Inbetriebnahme” die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Union durch ihren Endnutzer;
12.
„Hersteller” jede natürliche oder juristische Person, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt;
13.
„Bevollmächtigter” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich ermächtigt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
14.
„Einführer” jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
15.
„Händler” jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder dem Einführer, die Funkanlagen auf dem Markt bereitstellt;
16.
„Wirtschaftsakteur” den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer und den Händler;
17.
„technische Spezifikation” ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, die eine Funkanlage erfüllen muss;
18.
„harmonisierte Norm” eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
19.
„Akkreditierung” eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
20.
„nationale Akkreditierungsstelle” eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
21.
„Konformitätsbewertung” das Verfahren, mit dem festgestellt wird, ob die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie an Funkanlagen erfüllt wurden;
22.
„Konformitätsbewertungsstelle” eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt;
23.
„Rückruf” jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe einer dem Endnutzer bereits bereitgestellten Funkanlage abzielt;
24.
„Rücknahme” jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine in der Lieferkette befindliche Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt wird;
25.
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union” Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;
26.
„CE-Kennzeichnung” eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 dieses Artikels entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33).

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