Artikel 3 RL 2014/53/EU
Grundlegende Anforderungen
(1) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet ist:
- a)
- der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze,
- b)
- ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit gemäß der Richtlinie 2014/30/EU.
(2) Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine funktechnischen Störungen auftreten.
(3) Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie sind mit anderem Zubehör kompatibel als den Ladenetzteilen für die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Kategorien oder Klassen von Funkanlagen, die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels ausdrücklich genannt sind,
- b)
- Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen.
- c)
- Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden.
- d)
- Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde.
- e)
- Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden.
- f)
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug.
- g)
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen.
- h)
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen.
- i)
- Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen festgelegt wird, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in diesem Absatz in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i genannten Anforderungen betroffen sind.
(4) Funkanlagen der in Anhang Ia Teil I genannten Kategorien oder Klassen sind so konstruiert, dass sie den in diesem Anhang für die jeweilige Kategorie oder Klasse von Funkanlagen festgelegten Spezifikationen für Ladefunktionen entsprechen.
Hinsichtlich Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert werden kann, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen, sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem
- a)
- Kategorien oder Klassen von Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden,
- b)
- technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden.
Die Kommission bewertet fortwährend die Marktentwicklungen, die Marktfragmentierung und den technischen Fortschritt, um diejenigen Kategorien oder Klassen von Funkanlagen mit kabelgebundener Ladefunktion zu ermitteln, in deren Fall die Aufnahme in Anhang Ia Teil I zu einer deutlichen Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit und einer wesentlichen Verringerung umweltgefährdender Abfälle führen würde.
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 28. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die in Unterabsatz 3 genannte Bewertung und erlässt entsprechende delegierte Rechtsakte gemäß Unterabsatz 2 Buchstabe a.
Hinsichtlich Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zu erlassen, mit denen Anhang Ia Teil I entsprechend dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt oder der Marktentwicklung geändert, um ein Mindestmaß an allgemeiner Interoperabilität zwischen Funkanlagen und ihren Ladenetzteilen sicherzustellen sowie die Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, umweltgefährdende Abfälle zu verringern und eine Fragmentierung des Marktes zu verhindern, indem
- a)
- Kategorien oder Klassen von Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden,
- b)
- technische Spezifikationen, einschließlich Verweisen und Beschreibungen, zu Ladeanschlüssen und Ladeprotokollen für jede Kategorie oder Klasse der betreffenden Funkanlagen eingeführt, geändert, hinzugefügt oder gestrichen werden.
Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und bis zum 28. Dezember 2024 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen zu erarbeiten, in denen die technischen Spezifikationen für die Ladeschnittstellen und die Ladeprotokolle für Funkanlagen festgelegt sind, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind. Nach dem Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 konsultiert die Kommission den nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschuss. Die Anforderungen an den Inhalt der in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen beruhen auf einer von der Kommission durchgeführten Bewertung des gegenwärtigen Entwicklungsstands bei Technologien für das drahtlose Aufladen von Funkanlagen, die sich insbesondere auf die Marktentwicklungen, die Marktdurchdringung, die Marktfragmentierung, die technologische Leistung, die Interoperabilität, die Energieeffizienz und die Ladeleistung erstreckt.
Bei der Ausarbeitung der in diesem Artikel genannten delegierten Rechtsakte für Funkanlagen, die über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, sowie für Funkanlagen, die anders als über eine kabelgebundene Ladefunktion aufladbar sind, trägt die Kommission dem Grad der Marktakzeptanz der betreffenden technischen Spezifikationen, der daraus resultierenden Verbraucherfreundlichkeit, dem Maß der Verringerung umweltgefährdender Abfälle und der Marktfragmentierung Rechnung, die bei diesen technischen Spezifikationen zu erwarten sind. Bei technischen Spezifikationen, die auf einschlägigen verfügbaren europäischen oder internationalen Normen beruhen, wird davon ausgegangen, dass die im vorstehenden Satz genannten Ziele erfüllt werden. Wenn jedoch keine europäischen oder internationalen Normen vorliegen oder die Kommission auf der Grundlage ihrer technischen Bewertung feststellt, dass diese Ziele damit nicht in optimaler Weise erreicht werden, kann die Kommission andere technische Spezifikationen festlegen, mit denen diese Ziele besser erreicht werden.
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