ANHANG II RL 2014/53/EU

KONFORMITÄTSBEWERTUNGSMODUL A

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1. Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem der Hersteller die in den Nummern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen die grundlegenden Anforderungen von Artikel 3 erfüllen.

2.
Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 21.

3.
Herstellung

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Funkanlagen mit den in Nummer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, in Artikel 3 aufgeführten grundlegenden Anforderungen gewährleisten.

4.
CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

4.1.
Der Hersteller bringt die CE-Kennzeichnung im Einklang mit den Artikeln 19 und 20 an jeder einzelnen Funkanlage an, die den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
4.2.
Der Hersteller stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage für die nationalen Behörden bereit. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welche Funkanlage sie ausgestellt wurde.

Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

5.
Bevollmächtigter

Die unter Nummer 4 genannten Pflichten des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.